RS Vwgh 2020/6/19 Ra 2020/03/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2020
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Index

L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
JagdG Tir 1959 §5 Abs1
JagdG Tir 2004 §5
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Der VwGH hielt in seiner Entscheidung vom 13.12.1962, 2317/61, VwSlg. Nr. 5924 A/1962 fest, dass § 5 Abs. 1 Tir JagdG 1959 "nicht von der zu fordernden Intensität der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzbarkeit" spreche, sondern "nur ganz allgemein" normiere, dass "die betreffende Grundfläche in dieser Art nutzbar sein müsse. Wo die Grenzen der hier in Betracht kommenden landwirtschaftlichen Nutzbarkeit anzusetzen seien bzw. wo von einer solchen Nutzbarkeit nach den Grundsätzen einer rationellen Wirtschaftsführung nicht mehr die Rede sein könne, (sei) daher ... Gegenstand des zu führenden Sachverständigenbeweises und (bedürfe) für jeden Einzelfall sorgfältiger Begründung". Für die Beurteilung, ob die in Frage kommenden Grundflächen land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind, kommt es demnach nicht darauf an, dass die gesamte Fläche (in ihrer gesetzlich geforderten Mindestgröße) zu 100 Prozent land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob die Gesamtliegenschaft nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten land- oder forstwirtschaftlich nutzbar ist, was durch Sachverständigenbeweis geklärt werden muss.Der VwGH hielt in seiner Entscheidung vom 13.12.1962, 2317/61, VwSlg. Nr. 5924 A/1962 fest, dass Paragraph 5, Absatz eins, Tir JagdG 1959 "nicht von der zu fordernden Intensität der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzbarkeit" spreche, sondern "nur ganz allgemein" normiere, dass "die betreffende Grundfläche in dieser Art nutzbar sein müsse. Wo die Grenzen der hier in Betracht kommenden landwirtschaftlichen Nutzbarkeit anzusetzen seien bzw. wo von einer solchen Nutzbarkeit nach den Grundsätzen einer rationellen Wirtschaftsführung nicht mehr die Rede sein könne, (sei) daher ... Gegenstand des zu führenden Sachverständigenbeweises und (bedürfe) für jeden Einzelfall sorgfältiger Begründung". Für die Beurteilung, ob die in Frage kommenden Grundflächen land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind, kommt es demnach nicht darauf an, dass die gesamte Fläche (in ihrer gesetzlich geforderten Mindestgröße) zu 100 Prozent land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob die Gesamtliegenschaft nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten land- oder forstwirtschaftlich nutzbar ist, was durch Sachverständigenbeweis geklärt werden muss.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030014.L01

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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