Index
L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde einer politischen Partei (BZÖ -Freiheitliche in Kärnten) gegen die Abweisung eines Antrags aufEinleitung einer Volksbefragung in der so genannten "Ortstafelfrage"betreffend die Aufstellung zweisprachiger Ortstafeln mangelsLegitimation; keine Antragslegitimation einer politischen Partei alsjuristischer Person; kein Vorliegen eines Antrags auf Anordnung einerVolksbefragung durch die erforderliche Anzahl von WahlberechtigtenSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Die einschreitende politische Partei wendet sich mit der vorliegenden Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG gegen einen Bescheid der Kärntner Landeswahlbehörde, mit dem der Antrag auf Einleitung des Verfahrens für eine Volksbefragung iSd. Kärntner Volksbefragungsgesetzes (im Folgenden: VolksbefragungsG) abgewiesen wurde.
2. Zur maßgeblichen Rechtslage ist auf Folgendes hinzuweisen:
2.1. Art43 Kärntner Landesverfassung (K-LVG) bestimmt:
"(1) Zur Erforschung des Willens der Landesbürger über Gegenstände aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes, die von besonderer Bedeutung sind, kann die Landesregierung eine Volksbefragung anordnen.
(2) Eine Volksbefragung ist anzuordnen, wenn dies mindestens 15.000 zum Landtag wahlberechtigte Personen verlangen.
(3) Von einer Volksbefragung sind diejenigen Gegenstände aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes ausgeschlossen, die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung erfordern.
(4) Eine Volksbefragung kann je nach der regionalen Bedeutung des Gegenstandes für das ganze Land oder für Teile des Landes, mindestens aber für den Bereich einer Gemeinde angeordnet werden.
(5) Das Verfahren für die Volksbefragung ist durch Landesgesetz zu regeln."
2.2. Auf dieser landesverfassungsrechtlichen Grundlage wurden im VolksbefragungsG nähere Regelungen über die Durchführung von Volksbefragungen in Kärnten getroffen. Dazu ist insbesondere auf Folgendes hinzuweisen:
Gemäß §1 Abs1 VolksbefragungsG kann die Landesregierung zur Erforschung des Willens der Landesbürger über Gegenstände aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes, die von besonderer Bedeutung sind, durch Verordnung eine Volksbefragung anordnen.
§1 Abs2 VolksbefragungsG bestimmt:
"Eine Volksbefragung ist anzuordnen, wenn dies mindestens 15.000 zum Landtag wahlberechtigte Personen verlangen."
Für einen solchen Antrag sehen die §§3 bis 5 VolksbefragungsG Folgendes vor:
"§3
Antrag
(1) Die Einleitung des Verfahrens für eine Volksbefragung nach §1 Abs2 ist bei der Landeswahlbehörde zu beantragen. Ein Antrag darf sich jeweils nur auf eine Frage im Sinne des §2 Abs2 beziehen.
(2) Der Antrag muß von mindestens 15.000 stimmberechtigten Personen, die in der Wählerevidenz der Gemeinden des Landes Kärnten (Wählerevidenzgesetz 1973 ...) eingetragen sind, unterstützt sein. Die erforderlichen Unterstützungserklärungen (§4) sind nur gültig, wenn die Bestätigung der Gemeinde (§4 Abs2) auf diesen Erklärungen nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung auf Einleitung des Verfahrens für eine Volksbefragung vorangegangenen Jahres erteilt worden ist.
(3) Der Antrag (...) hat zu enthalten:
a)
das ausdrückliche Verlangen auf Anordnung einer Volksbefragung,
b)
die Frage und
c)
die Bezeichnung des zur Vertretung der Antragsteller Bevollmächtigten (Abs5) und seines Stellvertreters.
(4) Dem Antrag sind mindestens 15.000 Unterstützungserklärungen (§4) anzuschließen. Der Antrag kann einen Vorschlag über das Abstimmungsgebiet (§1 Abs4) enthalten.
(5) Als Bevollmächtigter (Stellvertreter) kann jede Person namhaft gemacht werden, die in der Wählerevidenz einer Gemeinde des Landes Kärnten eingetragen ist. Hat der Bevollmächtigte (Stellvertreter) keine Unterstützungserklärung abgegeben, so ist dem Antrag eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, daß er in der Wählerevidenz eingetragen ist. Ist der Bevollmächtigte verhindert, so tritt an seine Stelle sein Stellvertreter.
§4
Unterstützungserklärung
(1) Wer einen Antrag auf Einleitung des Verfahrens für eine Volksbefragung unterstützen will, hat eine Unterstützungserklärung ... auszufüllen.
(2) Die Unterstützungserklärung ist nur gültig, wenn die Gemeinde bestätigt, daß die in der Erklärung genannte Person in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen ist.
(3) Die Bestätigung nach Abs2 ist zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Wohnort sowie die Bezeichnung des Einleitungsantrages enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen von Unterstützungserklärungen unverzüglich auszufertigen.
(4) Die Gemeinde darf für eine Person eine Bestätigung nach Abs2 nur einmal ausstellen.
§5
Entscheidung
(1) Die Landeswahlbehörde hat über den Antrag auf Anordnung einer Volksbefragung nach Anhören der Landesregierung innerhalb von drei Monaten nach Überreichung des Antrages zu entscheiden; gegen diese Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.
(2) Die Landeswahlbehörde hat in der Entscheidung festzustellen, ob sich die Frage auf einen Gegenstand aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes bezieht und ob die Voraussetzungen nach §1 Abs3, §2 Abs2 und §3 erfüllt sind.
(3) Entspricht nur die Formulierung der Frage nicht den Bestimmungen des §2 Abs2, so hat die Landeswahlbehörde gegenüber dem Bevollmächtigten unter gleichzeitiger Übermittlung eines entsprechenden Vorschlages anzuregen, die Formulierung der Frage zu ändern; durch die neue Formulierung darf der Gehalt der Frage nicht verändert werden.
(4) Die Entscheidung der Landeswahlbehörde ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.
(5) Stellt die Landeswahlbehörde fest, daß sich die Frage auf einen Gegenstand aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes bezieht und daß die Voraussetzungen nach §1 Abs3, §2 Abs2 und §3 erfüllt sind, so hat die Landesregierung die Volksbefragung anzuordnen."
2.3. In den Erläuterungen zum zu Grunde liegenden Entwurf eines Kärntner Volksbefragungsgesetzes, Zl. (Amt der Kärnter Landesregierung) Verf-553/23/1974, heißt es dazu ua.:
"Die vom Kärntner Landtag am 5. Juli 1974 beschlossene Landesverfassung für das Land Kärnten sieht zur Stärkung der direkten Demokratie neben der Volksabstimmung und dem Volksbegehren auch die Einrichtung einer Volksbefragung vor. Eine derartige Meinungsforschung gibt es derzeit weder auf Bundesebene noch in den anderen Bundesländern. Lediglich auf Gemeindeebene gibt es Ähnliches. Während alle einschlägigen Gemeindeordnungen die Volksbefragung über Beschluß der Gemeindevertretungen kennen, gibt es hinsichtlich der Volksbefragung über Initiative des Gemeindevolkes Unterschiede. Nach dem Vorarlberger Gemeindegesetz 1965 ist eine Volksbefragung vom Bürgermeister auch anzuordnen, wenn dies von mindestens einem Viertel, nach der Tiroler Gemeindeordnung 1966, wenn dies von mindestens einem Sechstel der Gemeindebürger verlangt wird.
Die Volksbefragung dient in erster Linie dazu, in staatsrechtlich geordneter Weise die öffentliche Meinung zu bestimmten Fragen zu erkunden. Das Instrument der Volksbefragung soll andererseits aber auch Bürgerinitiativen in staatsrechtlich geordnete Bahnen lenken.
...
Die im vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehene Volksbefragung ist immer nur auf Anordnung der Landesregierung möglich. Diese Anordnung ist jedoch in zwei Fällen zwingend vorgeschrieben: Zum einen, wenn 15.000 zum Landtag wahlberechtigte Personen es verlangen, und zum anderen vor Einbringung eines Gesetzesvorschlages, der den Untergang einer Gemeinde als Gebietskörperschaft vorsieht.
...
Zu §§3 bis 5: Diese Bestimmungen enthalten die erforderlichen Regelungen, wenn die Initiative zur Anordnung einer Volksbefragung von der Bevölkerung ausgeht.
Der Antrag auf Anordnung einer Volksbefragung ist bei der Landeswahlbehörde zu stellen. In einem Antrag darf jeweils nur eine Frage enthalten sein. Die Verbindung mehrerer Fragen in einem Antrag wäre unzulässig. Sollen verschiedene Fragen gestellt werden, so müßten gesonderte Anträge gestellt werden, von denen jeder einzelne den Voraussetzungen dieses Gesetzes entsprechen müßte.
Die Bezeichnung eines Bevollmächtigten muß im Antrag ausdrücklich enthalten sein, wenn nicht ein Grund für die Abweisung des Antrages vorliegen soll.
Die Beschaffung der Antragsliste ist Sache der Antragsteller. Die Antragsteller müssen für jeden Unterzeichner zum Nachweis der Stimmberechtigung einen Stimmrechtsschein anschließen, der die Bestätigung der Gemeinde enthält, daß der Unterzeichner in der Wählerevidenz der Gemeinde als wahlberechtigt eingetragen ist.
...
Auf Grund der Bestimmungen der Landesverfassung für das Land Kärnten ist zur Anordnung einer Volksbefragung die Landesregierung zuständig. Wenn die Initiative zur Anordnung einer Volksbefragung von Landesbürgern ausgeht, wäre es vorstellbar, daß das Verlangen auf Durchführung einer Volksbefragung gestellt wird, die der Landesregierung nicht gelegen kommt. Die Entscheidung über die Voraussetzungen der Anordnung einer Volksbefragung wurde daher der Landeswahlbehörde übertragen, damit nicht die Landesregierung gleichsam Richter in eigener Sache werden braucht. Im übrigen wurde aus diesen Gründen auch der Instanzenzug von der Landeswahlbehörde an die Landesregierung ausdrücklich ausgeschaltet. Die Zusammensetzung der Landeswahlbehörde bietet insbesondere im Hinblick auf die ihr angehörigen Richter Gewähr für objektive Entscheidungen.
Wenn die Landeswahlbehörde feststellt, daß ein Antrag auf Anordnung einer Volksbefragung den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht, so ist die Landesregierung verpflichtet, die Volksbefragung anzuordnen."
3.1. Im vorliegenden Fall lautet der - auf dem Briefpapier der politischen Partei "BZÖ Bündnis Zukunft Österreich Die Freiheitlichen in Kärnten" abgedruckte - Antrag auf Einleitung des Verfahrens für eine Volksbefragung auszugsweise wie folgt:
"An die Landeswahlbehörde für das Bundesland Kärnten
z.Hd. des Leiters der Landeswahlbehörde
Herrn Dr. Gerhard Hauptmann
Amt der Kärntner Landesregierung
Völkermarkter Ring 29
9021 Klagenfurt
Betreff: Anordnung einer Volksbefragung
In der Anlage werden 15.000 Unterstützungserklärungen mit dem Ersuchen auf 'Anordnung einer Volksbefragung' der Landeswahlbehörde für das Bundesland Kärnten vorgelegt.
Die Fragestellung dazu lautet wie folgt:
Welche der folgenden möglichen Lösungen der Ortstafelfrage soll die Landesregierung unterstützen?
...
Als zustellungsbevollmächtigter Vertreter wird Herr Landesparteiobmann Landeshauptmann Dr. Jörg Haider, Arnulfplatz 1, 9020 Klagenfurt, namhaft gemacht, als Stellvertreter Herr LAbg. KO Ing. Kurt Scheuch, Land-Forstwirt, Karfreitstraße 4, 9020 Klagenfurt.
Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter:
...
Dr. Jörg Haider
Landesparteiobmann
Die Freiheitlichen in Kärnten/BZÖ"
Auf der ersten Seite dieses Antrags(schreibens) findet sich am oberen Rand ein Aufdruck, der lautet:
"BZÖ Bündnis Zukunft Österreich
Die Freiheitlichen in Kärnten",
und am unteren Rand ein Aufdruck, der wie folgt lautet:
"Die Freiheitlichen in Kärnten/BZÖ
9010 Klagenfurt, Karfreitstraße 4
Tel.: 0463/56 404 Fax: DW 24
m.il: office.freiheitliche-kaernten.at
homepage: www.freiheitliche-kaernten.at
Hypo Alpe-Adria-Bank AG: BLZ 52000, Konto-Nr. 1214705".
3.2. Dazu erging an
"Herrn Landesparteiobmann Landeshauptmann Dr. Jörg Haider, Arnulfplatz 1, 9020 Klagenfurt"
der hier bekämpfte Bescheid der Kärntner Landeswahlbehörde, in dem es ua. heißt:
"Betreff:
Zulässigkeit der Volksbefragung
Bescheid
Das Bündnis Zukunft Österreich, Die Freiheitlichen in Kärnten/BZÖ, hat mit Eingabe vom 20.04.2006 bei der Landeswahlbehörde die Einleitung eines Verfahrens für eine Volksbefragung nach §1 Abs2 des Kärntner Volksbefragungsgesetzes, LGBl. Nr. 30/1975, idF LGBl. Nr. 43/1990, beantragt. Dem Antrag beigeschlossen waren 15.065 gültige Unterstützungserklärungen. Im Formular für die Unterstützungserklärungen war die zur Volksbefragung zu stellende Frage wie folgt formuliert:
'Welche der folgenden möglichen Lösungen der Ortstafelfrage ... soll die Landesregierung unterstützen?
...'
Als zustellungsbevollmächtigter Vertreter wurde Landesparteiobmann Landeshauptmann Dr. Jörg Haider namhaft gemacht. Nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren ergeht nachstehender
Spruch
Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens für eine Volksbefragung wird gemäß §5 Abs2 des Kärntner Volksbefragungsgesetzes, LGBl. Nr. 30/1975, idF LGBl. Nr. 43/1990, abgewiesen."
3.3. In der vorliegenden, gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof heißt es ua.:
"Die Beschwerdeführerin ist eine politische Partei iSd Bundesgesetzes über die Aufgaben, Finanzierung und Wahlwerbung politischer Parteien (Parteiengesetz ...). Sie hinterlegte unter dem Namen 'Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) Landesgruppe Kärnten' ihre Satzungen am 14.04.1977 zu GZ 021/842/77/P/li beim Bundesminister für Inneres und veröffentlichte sie in der periodischen Druckschrift 'Freie Argumente', Jahrgang 1975, Folge 8 und Jahrgang 1977, Folge 1. Durch die Hinterlegung und Veröffentlichung erlangte die Beschwerdeführerin gemäß §1 Abs4 PartG Rechtspersönlichkeit.
Mit Schreiben vom 20.4.2006 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Anordnung einer Volksbefragung gemäß §1 Abs2 des Gesetzes vom 19.12.1974 über das Verfahren bei der Durchführung von Volksbefragungen (Kärntner Volksbefragungsgesetz, LGBl 1970/30 idF LGBl 1990/43). Die Beschwerdeführerin legte ihrem Antrag 15.000 Unterstützungserklärungen bei und formulierte die zur Volksbefragung zu stellende Frage wie folgt:
...
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Einleitung des Verfahrens für eine Volksbefragung ab."
4. Im Hinblick auf die oben unter Pkt. 2. wiedergegebenen
Bestimmungen des K-LVG sowie des VolksbefragungsG kommen als
Antragsteller für einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens für
eine Volksbefragung sowie als Bevollmächtigter (Stellvertreter) eines
solchen Antrags nur zum Kärntner Landtag wahlberechtigte - physische
- Personen in Betracht, nicht aber eine politische Partei. Das ergibt
schon der Wortlaut sowohl des §43 Abs2 K-LVG als auch des §1 Abs2
VolksbefragungsG (arg.: "... wenn dies mindestens 15.000 zum Landtag
wahlberechtigte Personen verlangen.") sowie des §3 Abs5 leg.cit.
(arg.: "... jede Person ..., die in der Wählerevidenz einer Gemeinde
des Landes Kärnten eingetragen ist."). Dieses Ergebnis der Wortinterpretation wird durch eine systematische Interpretation des §3 VolksbefragungsG bestätigt. Demnach bedarf es für einen Antrag auf Einleitung einer Volksbefragung des Einreichens von Unterstützungserklärungen mindestens 15.000 stimmberechtigter Personen, die in die Wählerevidenz der Gemeinden des Landes Kärnten eingetragen sind, durch einen von diesen Personen namhaft gemachten Bevollmächtigten bzw. Stellvertreter, der seinerseits in die Wählerevidenz einer Gemeinde des Landes Kärnten eingetragen sein muss. In die gleiche Richtung weisen auch die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien, insoweit sie betonen, dass die Initiative zur Anordnung einer derartigen Volksbefragung "von Landesbürgern" bzw. "von der Bevölkerung" ausgeht.
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:
Wenn man den hier in Rede stehenden, an die Landeswahlbehörde gerichteten Antrag auf Anordnung einer Volksbefragung als den einer politischen Partei, nämlich der beim Verfassungsgerichtshof beschwerdeführenden, und den dazu ergangenen, hier bekämpften Bescheid als an diese politische Partei gerichtet versteht - wofür zum einen der Umstand spricht, dass das diesbezügliche, an die Landeswahlbehörde gerichtete Schreiben auf dem Briefpapier der politischen Partei "BZÖ Bündnis Zukunft Österreich Die Freiheitlichen in Kärnten" abgedruckt und von Dr. Jörg Haider als "Landesparteiobmann" dieser politischen Partei gefertigt wurde, und wovon zum anderen sowohl die belangte Behörde im hier bekämpften Bescheid (vgl. dessen oben unter Pkt. 3.2. wiedergegebenen Einleitungssatz) als auch die beschwerdeführende Partei in ihrer dagegen gerichteten Beschwerde (vgl. den diesbezüglichen, unter Pkt. 3.3. wiedergegebenen ersten Absatz der Beschwerdeschrift) ausgehen -, so hätte die belangte Behörde diesen Antrag, weil er von einer gemäß Art43 Abs2 K-LVG und §1 Abs2 VolksbefragungsG hiezu nicht legitimierten politischen Partei, also einer juristischen Person und nicht von zum Landtag wahlberechtigten, physischen Personen gestellt wurde, von Rechts wegen zurückweisen müssen. Wenn die Landeswahlbehörde - an Stelle dessen - diesen Antrag rechtswidriger Weise abwies, so kann die beschwerdeführende politische Partei durch diesen Bescheid nicht beschwert sein. Es fehlt ihr daher die Legitimation, den Bescheid beim Verfassungsgerichtshof anzufechten (vgl. VfSlg. 9915/1984).
Selbst wenn man aber den hier in Rede stehenden, an die Landeswahlbehörde gerichteten Antrag auf Anordnung einer Volksbefragung als einen Antrag verstehen wollte, der von mindestens 15.000 zum Landtag wahlberechtigten Personen gestellt wurde - weil er von Dr. Jörg Haider (einer in der Wählerevidenz einer Gemeinde des Landes Kärnten eingetragenen Person) als "zustellungsbevollmächtigtem Vertreter" eingebracht wurde -, so führte das im vorliegenden verfassungsgerichtlichen Bescheidprüfungsverfahren zu keinem anderen Ergebnis. Auch diesfalls könnte nämlich die vor dem Verfassungsgerichtshof beschwerdeführende politische Partei durch den (wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ausdrücklich an sie gerichteten) Bescheid, mit dem ein von dieser Partei gar nicht gestellter Antrag auf Anordnung einer Volksbefragung abgewiesen wird, nicht beschwert sein.
Die Beschwerde der einschreitenden politischen Partei ist daher jedenfalls zurückzuweisen.
Bei diesem Ergebnis musste nicht untersucht werden, in welchem Verhältnis die hier als Beschwerdeführerin auftretende politische Partei, die sich in der vorliegenden Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof als "Die Freiheitlichen in Kärnten" bezeichnet, zu jener politischen Partei steht, die - der Beschwerde zu Folge - unter dem Namen "Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) Landesgruppe Kärnten" seinerzeit Satzungen beim Bundesminister für Inneres hinterlegte und diese in einer näher genannten Druckschrift veröffentlichte.
Im Hinblick auf dieses Verfahrensergebnis war über den Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die nur für den Fall der Ablehnung oder Abweisung der Beschwerde, nicht aber bei deren Zurückweisung in Frage kommt, nicht abzusprechen.
5. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Volksbefragung, Partei politische, Personjuristische, Auslegung eines Antrages, Minderheiten, Ortstafeln,BeschwerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B1229.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009