RS Vwgh 2020/5/27 Ro 2019/09/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2020
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Index

27/02 Notare
43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §135 Abs1
ÄrzteG 1998 §135 Abs2
ÄrzteG 1998 §59 Abs3 Z3
ÄrzteG 1998 §68 Abs4 Z2
BDG 1979 §118 Abs2
HDG 2014
NO 1945 §170 Abs1
RStDG §143

Rechtssatz

Wie bei Wegfall der Zugehörigkeit des Disziplinarbeschuldigten zu einer Ärztekammer während eines offenen Disziplinarverfahrens in diesem vorzugehen ist, wird im ÄrzteG 1998 nicht explizit geregelt. Nach § 118 Abs. 2 BDG 1979 gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet. Gleichlautende Bestimmungen finden sich auch im HDG 2014, in sämtlichen landesgesetzlichen Bestimmungen sowie in gesetzlichen Bestimmungen betreffend Gemeindebedienstete. Aus diesen Bestimmungen ist jedoch nicht abzuleiten, dass bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Entscheidungen im Disziplinarverfahren ersatzlos zu beheben wären. Vielmehr gilt nach § 118 Abs. 2 BDG 1979 das Disziplinarverfahren kraft Gesetzes, also ohne weiteren Rechtsakt, als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet (vgl. VwGH 21.2.1991, 90/09/0176; VwGH 27.10.1999, 99/12/0262; 31.5.1990, 86/09/0200; vgl. demgegenüber § 143 RStDG, der gemäß § 170 Abs. 1 Notariatsordnung im Disziplinarverfahren der Notare sinngemäß anzuwenden ist, wonach das Disziplinarverfahren einzustellen ist, wenn der Beschuldigte vor Rechtskraft des Erkenntnisses stirbt oder aus dem Dienstverhältnis austritt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019090008.J01

Im RIS seit

15.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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