RS Lvwg 2020/6/15 VGW-031/062/6463/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.06.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49 Abs1
VStG §49 Abs2

Rechtssatz

Das in einem Einspruch gegen eine Strafverfügung gestellte Ersuchen um „kulante Ausbuchung der offenen Strafe“ ist als Einspruch dem Grunde nach zu werten. Es ist daher gemäß § 49 Abs. 2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten.

Schlagworte

Strafverfügung; Einspruch; Umfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.062.6463.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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