RS Lvwg 2020/5/6 LVwG-AV-351/004-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.05.2020

Norm

KFG 1967 §57a Abs2

Rechtssatz

Die Vertrauenswürdigkeit einer Person stellt eine Charaktereigenschaft dar. Die Frage, ob die Vertrauenswürdigkeit gegeben ist oder nicht, ist im Wege der Lösung einer Rechtsfrage ohne Heranziehung von Sachverständigengutachten zu beurteilen (vgl VwGH 2003/11/0172).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; wiederkehrende Begutachtung; Vertrauenswürdigkeit; Prognose;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.351.004.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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