TE Vwgh Erkenntnis 1998/2/25 97/12/0410

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Veröffentlicht am 25.02.1998
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Index

L22005 Landesbedienstete Salzburg;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §1 Abs1;
LBG Slbg 1987 §6b idF 1997/018;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des Dr. J in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 23. Oktober 1997, Zl. 0/82-5/0407255/107-1997, betreffend Ruhegenußbemessung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides und der Beilagen geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:

Der 1947 geborene Beschwerdeführer steht als leitender Oberregierungsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Nachdem das im Verfahrensgegenstand von der belangten Behörde primär mit Datum vom 28. April 1997 erlassene Dienstrechtsmandat vom Beschwerdeführer mit Vorstellung bekämpft worden war, wurde er mit dem angefochtenen Bescheid, der folgenden Spruch aufweist, mit Ablauf des 31. Oktober 1997 in den Ruhestand versetzt:

"Sie werden von der Salzburger Landesregierung mit Ablauf des 31.10.1997 in den Ruhestand versetzt.

Die Bemessung Ihres Ruhegenusses sowie Ihre ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist aus beiliegendem Ruhegenußbemessungsblatt, das einen Bestandteil dieses Bescheides darstellt, ersichtlich.

Rechtsgrundlagen:

§ 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit §§ 4 und 9 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 in der geltenden Fassung und § 2 Abs. 1 und § 6 b des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987, LGBl. Nr. 1, in der Fassung LGBl. Nr. 18/1997, ausgegeben am 28.3.1997."

Zur Begründung wird nach Wiedergabe der jeweils maßgebenden Rechtslage im wesentlichen ausgeführt:

1.

zur Ruhestandsversetzung:

Nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 17. März 1997 liege auf Grund der beim Beschwerdeführer bestehenden Leiden dauernde Dienstunfähigkeit vor. Er habe wegen dieser Leiden, die eine Rückkehr zu ordnungsgemäßer und regelmäßiger Dienstleistung nicht mehr erwarten ließen, am 7. Mai 1996 selbst um Versetzung in den Ruhestand gebeten.

2.

zur Zurechnung:

In Anbetracht des im amtsärztlichen Gutachten vom 17. März 1997 sowie des dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Oktober 1997 zugegangenen berufskundlichen Gutachtens vom 8. September 1997 erhobenen Gesundheitszustandes liege beim Beschwerdeführer dauernde Erwerbsunfähigkeit vor, weshalb zu seiner ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit der Zeitraum von 4 Jahren, 6 Monaten und 24 Tagen zuzurechnen sei, sodaß sich für ihn eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 35 Jahren ergebe.

3.

zum Abschlag:

Der Beschwerdeführer werde im Jänner 2007 das 60. Lebensjahr vollendet haben. Somit seien zwischen seiner Versetzung in den Ruhestand mit 31. Oktober 1997 und dem Monat, in dem er das 60. Lebensjahr vollenden werde, 111 Monate gelegen. Die notwendige Berechnung stelle sich daher wie folgt dar:

    "111 Monate x 0,1667 % = 18,50 %

     80 % - 18,50 %        = 61,50 % mindestens jedoch 62 %

                                     (gemäß § 4 Abs. 5

                                     Pensionsgesetz)"

4.

zur Anwendung der Abschlagsregelung:

Da der Ruhegenuß des Beschwerdeführers trotz Kürzung die im § 6 b des Landesbeamtengesetzes enthaltenen Höchstgrenzen übersteige, habe diese Kürzung durchgeführt werden müssen. Diese Bestimmung sei mit LGBl. Nr. 18/1997, ausgegeben am 28. März 1997, mit Beginn des auf die Kundmachung des Landesgesetzblattes folgenden Monates, somit ab April 1997, in Kraft gesetzt worden. Da keiner der im § 4 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 genannten Gründe vorliege, habe eine Kürzung im Sinne des § 4 Abs. 3 und Abs. 5 vorgenommen werden müssen. Was den in der Vorstellung vom 19. Mai 1997 beantragten Wegfall der angeführten Kürzungsbestimmungen gemäß § 4 Abs. 3 und Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 betreffe, so stelle sich der für diese Frage zu beurteilende Sachverhalt wie folgt dar:

In Beantwortung des vom Beschwerdeführer erwähnten Schreibens vom 17. Juli 1996 habe er zum Beweis der von ihm behaupteten Erwerbsunfähigkeit ein fachärztliches Gutachten vom 30. Juli 1996 des Kriseninterventionszentrums und ein Gutachten der Neurologischen Abteilung der Landesnervenklinik vom 24. Mai 1996 bzw. vom 25. Juni 1996 vorgelegt. Um nunmehr die Frage der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 9 des Pensionsgesetzes 1965 einer Beurteilung unterziehen zu können, sei mit Schreiben vom 6. August 1996 die Landessanitätsdirektion mit der Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens beauftragt worden. Dieses Gutachten sei mit Schreiben vom 8. Oktober 1996 dem Beschwerdeführer mit dem Hinweis zur Kenntnis gebracht worden, daß beabsichtigt sei, im Jänner 1997 eine neuerliche Untersuchung in die Wege zu leiten, um dem Amt weitere Kriterien für die Beurteilung der Frage nach der Dienst- bzw. Erwerbsunfähigkeit an die Hand zu geben bzw. um den Erfolg der erst im Juni 1996 begonnenen Behandlung des Beschwerdeführers beurteilen zu können. Mit Schreiben vom 23. Jänner 1997 sei neuerlich die Landessanitätsdirektion mit der Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens beauftragt worden. Dieses Gutachten sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. März 1997 mit dem Hinweis zur Kenntnis gebracht worden, daß die Versetzung in den Ruhestand mit 30. April 1997 beabsichtigt sei und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt sei. Mit Schreiben vom 14. April 1997 sei der Beschwerdeführer neuerlich eingeladen worden, Einwendungen gegen die Ruhestandsversetzung einzubringen. Nachdem solche Einwendungen nicht erfolgt seien, sei mit Dienstrechtsmandat vom 28. April 1997 die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Mai 1997 unter Anwendung der zwingend vorgeschriebenen Kürzungsbestimmungen im Sinne des § 4 des Pensionsgesetzes 1965 durchgeführt worden.

Gegen die mit diesem Bescheid vorgenommene Ruhegenußbemessung richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer Aufhebung des angefochtenen Bescheides in diesem Punkt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft nach seinem Vorbringen nur die Anwendung der Kürzungsregel des § 6 b des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987, LGBl. Nr. 1, in der Fassung LGBl.

Nr. 18/1997. Er bringt im wesentlichen vor, bereits im

März 1996 habe die Dienstbehörde im Zusammenhang mit der seit

15. Jänner 1996 andauernden Erkrankung des Beschwerdeführers

ein amtsärztliches Gutachten (29. März 1996) und zu diesem

Gutachten in der Folge auch eine psychiatrische und

sozialmedizinische Stellungnahme (28. Mai 1996 und

10. Juni 1996) eingeholt. Auf Grund der Ergebnisse dieser

Begutachtungen habe die Dienstbehörde dem Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 17. Juli 1996 mitgeteilt, daß sie beabsichtige,

"die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit ohne Kürzung

durchzuführen" und eine "Hinzurechnung wegen

Erwerbsunfähigkeit ... auf Grund des ärztlichen

Leistungskalküls nicht vorgenommen werden" könne. Ein weiteres

fachärztliches Gutachten vom 30. Juli 1996 sei zu dem Schluß

gekommen, daß der Beschwerdeführer für die Arbeit an seiner

Dienststelle "nicht mehr belastbar" sei und dies bei

medizinischer Beurteilung der Erwerbsfähigkeit auch "für

Arbeiten auf dem freien Arbeitsmarkt" gelte. In der

sozialmedizinischen Stellungnahme werde dazu zusammenfassend

gesagt, "daß sich durch die Kenntnis des Gutachtens ... keine

neue amtsärztliche Beurteilung ergibt. ... Der Beschwerdeführer

ist ... derzeit nicht arbeitsfähig"; im Hinblick auf den

Verlauf der Krankheit empfehle die Amtsärztin, den

Beschwerdeführer in zirka einem halben Jahr neuerlich

amtsärztlich zu untersuchen. Davon ausgehend habe die

Dienstbehörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

8. Oktober 1996 mitgeteilt, daß sie beabsichtige, etwa im

Jänner 1997 eine neuerliche Untersuchung in die Wege zu leiten,

um dem Amt weitere Kriterien für die Beurteilung der Frage nach

der Dienst- bzw. Erwerbsunfähigkeit an die Hand zu geben bzw.

um den Erfolg der erst im Juni 1996 vom Beschwerdeführer begonnenen Behandlung beurteilen zu können. Bei Verlängerung des Ruhestandsversetzungsverfahrens habe nach Auffassung des Beschwerdeführers die Dienstbehörde die nach den pensionsrechtlichen Vorschriften zu lösende Frage der Erwerbsunfähigkeit zu Unrecht zum Anlaß genommen, gleichzeitig auch das Vorliegen der bereits im Juli 1996 an Hand der Sachverständigengutachten anerkannten dauernden Dienstunfähigkeit wieder zu bezweifeln. Für die Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit sei die Frage der Klärung der Erwerbsunfähigkeit nicht notwendige Voraussetzung. Die Erwerbsunfähigkeit könne daher - bezogen auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung - auch Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein, wobei die im Ruhestandsversetzungsverfahren getroffenen Feststellungen zur dauernden Dienstunfähigkeit mitverwertet werden könnten. Die Dienstbehörde wäre daher weder sachlich noch rechtlich gezwungen gewesen, mit der Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit bis zur Klärung der Frage der Erwerbsunfähigkeit zuzuwarten. Auch die bis zum 31. März 1997 für die Salzburger Landesbeamten geltende Ausnahme von der Kürzungsregel, nach der bei Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit vor dem 60. Lebensjahr in berücksichtigungswürdigen Fällen der Ruhegenuß in voller Höhe vorgesehen gewesen sei, habe dem Wortlaut nach keinen Anhaltspunkt für die Notwendigkeit geboten, im Ruhestandsversetzungsverfahren wegen dauernder Dienstunfähigkeit auch die Erwerbsunfähigkeitsfrage zu entscheiden. Der ganze Verfahrensablauf deute darauf hin, daß eine sachlich nicht begründete Verfahrensverlängerung bezweckt worden sei. Mit Schreiben vom 28. März 1997 habe die Dienstbehörde im Zusammenhang mit dem Ergebnis der neuerlichen amtsärztlichen Untersuchung vom 4. März 1997 ihre Absicht mitgeteilt, den Beschwerdeführer wegen Erwerbsunfähigkeit mit Ablauf des 30. April 1997 in den Ruhestand zu versetzen. Mit Dienstrechtsmandat vom 28. April 1997 habe sie den Beschwerdeführer wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Mai 1997 in den Ruhestand versetzt und bei der Bemessung des Ruhegenusses die Zurechnung vorgenommen. Andererseits sei aber auf Grund der seit 1. April 1997 geltenden neuen Rechtslage die Ruhegenußbemessungsgrundlage von 80 % auf 62 % gekürzt worden. Dagegen habe der Beschwerdeführer Vorstellung erhoben und insbesondere den Wegfall der Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage beantragt. Ergänzend zum laufenden Ruhestandsversetzungsverfahren habe dann die Dienstbehörde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und am 2. Juli 1997 für die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit noch ein berufskundliches Sachverständigengutachten eingeholt, das die Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers auch aus berufskundlicher Sicht wieder bestätigt habe. Der Ruhestandsversetzungsbescheid vom 23. Oktober 1997 bringe inhaltlich gegenüber dem Dienstrechtsmandat vom 28. April 1997 keine Änderung. In der Begründung werde der mit der Vorstellung beantragte Wegfall der Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage aber mangels einer gesetzlichen Grundlage abgelehnt und im Zusammenhang damit lediglich auf die Dauer des Verfahrens zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit hingewiesen. Auf die Frage, ob und gegebenenfalls warum die Dienstbehörde die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit in das Ruhestandsversetzungsverfahren wegen dauernder Dienstunfähigkeit als entscheidungswesentliche Frage einbezogen habe, sei die Begründung nicht eingegangen. Der Beschwerdeführer sei daher der Auffassung, daß dieser Mangel zusammen mit der Verletzung des Vertrauensschutzes durch die objektiv unnötige Verlängerung des Ruhestandsversetzungsverfahrens, durch die er entgegen der ursprünglichen Zusage der Dienstbehörde im Zusammenhang mit der Ruhegenußbemessung einen erheblichen Nachteil erleide, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Bemessung des Ruhegenusses mit einem rechtswidrigen Inhalt belaste.

Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

In Art. IV des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, mit dem u.a. das Salzburger Landesbeamtengesetz 1987 geändert worden ist, LGBl. Nr. 18/1997, ist normiert, daß dieses Gesetz mit Beginn des auf seine Kundmachung folgenden Monates in Kraft tritt. Die pensionsrechtlichen Bestimmungen sind auf Beamte anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt werden. Auf Beamte, die vor diesem Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt werden, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Im Beschwerdefall steht unbestritten fest, daß die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers nach Einführung der neuen Rechtslage, die daher zu Recht auf den vorliegenden Fall anzuwenden war, erfolgt ist. Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die Behörde habe - entgegen ursprünglicher Zusagen seine Ruhestandsversetzung ohne Kürzung durchzuführen - das Verfahren ungebührlich hinausgezögert, um die Anwendung der neuen Rechtslage zu erreichen, dadurch die vorgenommene Ruhegenußbemessung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, ist entgegenzuhalten, daß im Hinblick auf den Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses derartigen Zusagen eine Verbindlichkeit nur im Rahmen der Gesetze, nicht aber entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Gesetze zukommen kann (vgl. beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 1995, Zl. 95/12/0051, u.v.a.). Der in der Frage der Ruhegenußbemessung angefochtene Bescheid erweist sich daher weder durch die vom Beschwerdeführer behauptete Zusage noch durch die angeblich unsachliche Verfahrensverzögerung in der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Frage mit einer vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet. Dem Beschwerdeführer steht es aber frei, den von ihm durch das angeblich unsachliche Vorgehen der Behörde entstandenen bzw. behaupteten Schaden im Wege der Amtshaftung einzuklagen.

Da die anhängig gemachte Rechtsfrage bereits auf Grundlage des Vorbringens und der vorgelegten Beilagen gelöst werden konnte, war die Beschwerde - ohne weitere Kosten für den Beschwerdeführer - gemäß § 35 VwGG abzuweisen.

Darüberhinaus wird unter Hinweis auf § 18 Abs. 4 AVG bemerkt, daß die Fertigung des im Beschwerdefall angefochtenen Bescheides durch Unterschrift zwar noch leserlich erfolgt ist, zur Beseitigung von Zweifeln in künftigen Fällen aber die Beifügung des Namens des Unterfertigenden angezeigt erscheint. Die ordnungsgemäße Fertigung (- leserlicher Name des Unterfertigenden, Angabe der Funktionsbezeichnung genügt nicht -) ist ein wesentlicher Bescheidbestandteil

(vgl. ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, beispielsweise Erkenntnisse vom 10. Dezember 1986, Zl. 86/01/0072, vom 27. März 1987, Zl. 85/12/0236, oder vom 28. September 1994, Zl. 94/12/0225).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997120410.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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