TE Vwgh Erkenntnis 1998/2/25 97/12/0032

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Veröffentlicht am 25.02.1998
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Index

L00306 Bezüge Bürgermeisterentschädigung Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

BezügeG Stmk 1973 §3;
B-VG Art18;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des Dr. M in G, vertreten durch Dr. Peter C. Sziberth, Rechtsanwalt in Graz, Marburger Kai 47/III, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 1996, Zl. 1-04669/Ltg.a.D.-96, betreffend Stmk. Bezügegesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund des Beschwerdevorbringens, der vom Beschwerdeführer in Ablichtung vorgelegten Eingaben und des angefochtenen Bescheides von Folgendem aus:

Der Beschwerdeführer war vom 18. Oktober 1991 bis zur Zurücklegung seines Mandates am 5. März 1996 Landtagsabgeordneter zum Stmk. Landtag.

Mit Schreiben vom 3. April 1996 beantragte der Beschwerdeführer - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - ihm mitzuteilen, auf welcher Rechtsgrundlage

"1.

den Landtagsabgeordneten für das Jahr 1995 nicht die Hälfte des mit LGBl Nr 17/1996 auch gesetzlich fixierten Gehalts eines Beamten der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6 ausbezahlt wurde; soweit mir erinnerlich, hat der Landtag für das Jahr 1995 keine Nullohnrunde für die Abgeordneten beschlossen und

2.

den Landtagsabgeordneten für einen Teil des Jahres 1995 die Fahrtkostenentschädigung nicht in der nach § 12 des Bezügegesetzes gebührenden Höhe ausbezahlt wurde."

Daraufhin teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Folgendes mit:

"Die Bezüge der Landtagsabgeordneten und Landesregierungsmitglieder sowie deren Ruhe- und Versorgungsbezüge wurden mit LGBl. Nr. 15/1994 ab 1. Jänner 1994 am Stand 1. Jänner 1993 eingefroren.

Für das Jahr 1995 konnte - nach ha. Wissenstand - in Verhandlungen der Landtagsklubs keine Einigung über die Art einer möglichen Erhöhung gefunden werden. Zur Debatte stand u. a. das Bundesmodell, wonach zwar die Beamtenerhöhung auf Bundespolitiker übernommen, gleichzeitig jedoch der Pensionssicherungsbeitrag exakt um den Erhöhungsprozentsatz angehoben worden war.

Mit der geplanten Bezügegesetz-Novelle 1996, wo für 1996 und 1997 Null-Lohnrunden vorgesehen werden, wird auch das Jahr 1995 taxativ auf den Stand 1993 fixiert werden.

Zur Frage der Erhöhung der pauschalierten Fahrtkosten nach Anhebung des amtlichen Kilometergeldes im Jahr 1995 von 4,30 S auf 4,60 S darf festgestellt werden, daß für eine Realisierung, die eine mtl. Bezugserhöhung von 750,-- S bedeuten würde, seitens der Landtagsgremien bzw. des zuständigen Referenten im Hinblick auf bestehende Null-Lohnrunden und gebotene Sparsamkeit, der Rechtsabteilung 1 kein derartiger Auftrag zuging. Eine Lösung dieses - durch die Gesetzesautomatik - aufgetretenen Problemes wurde ebenfalls in den Verhandlungen zur Bezügegesetz-Novelle 1996 in Aussicht genommen."

Der Beschwerdeführer verlangte daraufhin mit Eingabe vom 18. Juni 1996 die bescheidmäßige Erledigung seiner Anfrage.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde wie folgt abgesprochen:

"Zu Ihrem Ersuchen vom 18. Juni 1996, eingelangt am 20. Juni 1996, wird festgestellt, daß Sie im Jahr 1995 als Abgeordneter zum Steiermärkischen Landtag Bezüge nach dem Stmk. Bezügegesetz, LGBl. Nr. 28/1973, i.d.F. LGBl. Nr. 15/1994, erhalten haben."

Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe mit dem im Spruch genannten Ansuchen um bescheidmäßige Feststellung seiner Bezüge für das Jahr 1995 ersucht. Mit Landesgesetz vom 9. Dezember 1993, LGBl. Nr. 15/1994, sei verfügt worden, daß die Bezüge der Landtagsabgeordneten und Landesregierungsmitglieder sowie deren Ruhe- und Versorgungsbezüge ab 1. Jänner 1994 am Stand 1. Jänner 1993 "eingefroren" worden seien. Im Gesetz heiße es weiter, daß allfällige Erhöhungen nach dem 1. Jänner 1995 auf der Basis der Bezüge 1993 stattzufinden hätten. Unter Bedachtnahme auf die allseits verkündeten und verfügten Sparpakete im öffentlichen Bereich habe weder 1995 noch 1996 eine Bezugserhöhung stattgefunden und werde auch für 1997 eine solche nicht erfolgen. Die formale legistische Festlegung dieses Umstandes werde in einer in Aussicht genommenen Stmk. Bezügegesetz-Novelle nachvollzogen werden. Die inhaltliche Rechtfertigung für das Einfrieren der Bezüge sei jedoch aus dem gemeinsamen Vorgehen aller im Landtag vertretenen Parteien abzuleiten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt wird.

Die belangte Behörde hat trotz Urgenz weder die Akten des Verfahrens vorgelegt noch eine Gegenschrift erstattet; am 17. November 1997 wurde unter Bezugnahme auf das eingeleitete Vorverfahren das LGBl. Nr. 72/1997 "nachgereicht". Weiters wurde in diesem Schreiben ausgeführt:

"In Art. II leg.cit. wurden nunmehr die Bezüge und Fahrtkostenentschädigungen der Stmk. Landtagsabgeordneten und Landesregierungsmitglieder für die Jahre 1995 bis 1997 auf dem Ansatz für das Jahr 1993 fixiert und damit nach 1994 auch die Null-Lohnrunden für 1995 bis 1997 legalisiert.

In Z. 12 der Stmk. Bezügegesetz-Novelle 1997 wurde die Wirksamkeit mit 1. Jänner 1994 festgelegt.

Um entsprechende Berücksichtigung dieser Gesetzesnovelle bei der do. Entscheidung im ggst. Fall wird ersucht."

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht als Beschwerdepunkt geltend, die belangte Behörde habe durch falsche Anwendung des Stmk. Bezügegesetzes ihm "in den Jahren 1995 und 1996 zu geringe Bezüge und Fahrtkostenentschädigungen als Landtagsabgeordneter ausbezahlt". Er bringt vor, daß die Gehälter der Landesbeamten vom Jahr 1994 zum Jahr 1995 um 2,87 % erhöht worden seien und sich daher der Bezug als Landtagsabgeordneter auf Basis der Bezüge des Jahres 1993 (S 39.454,--) ebenfalls um 2,87 % hätte erhöhen müssen. Tatsächlich seien aber ohne Rechtsgrundlage weiterhin nur S 39.454,-- ausbezahlt worden. Auch für den "Jahressprung von 1995 auf 1996" habe gesetzwidrigerweise keine Erhöhung stattgefunden. Das amtliche Kilometergeld habe bis einschließlich Juni 1995 S 4,30 betragen und sei per 1. Juli 1995 auf S 4,60 angehoben worden. Unter Berücksichtigung dieser Erhöhung hätte die Fahrtkostenentschädigung ab 1. Juli 1995 S 11.500,-- monatlich betragen müssen; tatsächlich seien aber rechtswidrigerweise weiterhin auf der Basis von S 4,30 nur S 10.750,-- ausbezahlt worden.

Vorweg ist zu bemerken, daß aus der Überprüfungsfunktion des Verwaltungsgerichtshofes folgt, daß für seine Entscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgebend ist. Daran ändert auch die rückwirkende "Legalisierung" mit der Novelle LGBl. Nr. 72/1997 nichts.

Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer Bedenken an der Richtigkeit der ihm ausbezahlten Bezüge und der angewiesenen Fahrtkostenentschädigungen äußerte und darüber bescheidmäßigen Abspruch begehrte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde daraufhin nur die Feststellung getroffen, daß der Beschwerdeführer im Jahr 1995 Bezüge nach dem Stmk. Bezügegesetz erhalten habe. Diese Feststellung, nämlich daß der Beschwerdeführer Bezüge in einer nicht näher bezeichneten Höhe erhalten habe, war und ist unbestritten. An einer solchen Feststellung hätte weder ein öffentliches Interesse noch ein privates Interesse des Beschwerdeführers bestanden. Da der belangten Behörde aber nicht ein sinnloser Abspruch unterstellt werden darf, ist dieser Spruch im Zusammenhang mit dem ausdrücklich in ihm genannten Antrag des Beschwerdeführers und der Begründung zu sehen. Davon ausgehend ist dem Spruch des angefochtenen Bescheides die Bedeutung beizumessen, daß die belangte Behörde damit zum Ausdruck gebracht hat, daß die dem Beschwerdeführer auf Grund des Stmk. Bezügegesetzes zustehenden Bezüge im Jahr 1995 rechtmäßig geleistet worden sind.

Der Anspruch auf Bezüge ist im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im § 3 des Stmk. Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 28/1973, wie folgt geregelt gewesen:

Der Bezug eines Mitgliedes des Stmk. Landtages entspricht dem Bezug eines Mandatares des Bundesrates unter Zugrundelegung des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, einschließlich der Sonderzahlungen und Teuerungszulagen.

Dieser Anspruch auf Bezüge ist von dem ebenfalls geltend gemachten und im § 12 des Stmk. Bezügegesetzes, in der Fassung LGBl. Nr. 82/1981, geregelten Anspruch auf Fahrtkostenentschädigung zu unterscheiden. Da im Spruch des angefochtenen Bescheides nur der Begriff "Bezüge" verwendet wird, ist mit dem angefochtenen Bescheid ein Abspruch über die Fahrtkostenentschädigung - entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers - gar nicht erfolgt. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht daher genauso wie das Beschwerdevorbringen, das über das Jahr 1995 hinaus eine Rechtsverletzung behauptet, ins Leere.

Mit dem Gesetz vom 9. Dezember 1993 wurde das Stmk. Bezügegesetz wie folgt geändert:

"Artikel I

Die Bezüge und Auslagenersätze nach den §§ 3, 4 und 6 sowie die Ruhebezüge nach den §§ 21 Abs. 3 und 30 Abs. 2 bemessen sich für das Jahr 1994 nach den Ansätzen des Jahres 1993. Allfällige Erhöhungen ab 1. Jänner 1995 sind auf der Basis der Bezüge 1993 zu berechnen."

Aus § 3 des Stmk. Bezügegesetzes folgt, daß der Bezug eines Mitgliedes des Stmk. Landtages von dem Bezug eines Mandatars zum Bundesrat und des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, einschließlich der Sonderzahlungen und Teuerungszulagen abhängig ist. Erhöht sich der genannte Beamtenbezug, so steigt damit automatisch auch der davon abgeleitete Politikerbezug. Diese Automatik wurde mit Landesgesetz vom 9. Dezember 1993, LGBl. Nr. 15, für das Jahr 1994 außer Kraft gesetzt, wobei der zweite Satz dieser Regelung so zu verstehen ist, daß nach Ablauf des Jahres 1994 eintretende Erhöhungen der Beamtenbezüge wieder automatisch, nicht das Jahr 1993 überspringend, sondern ausgehend von den Bezugsansätzen des Jahres 1993 zu berechnen sind.

Damit wurde zwar eine automatische Bezugserhöhung für das Jahr 1994 ausgeschlossen; die Erhöhung für das Folgejahr 1995 und später sollte aber ausgehend von den Bezügen 1993 berechnet werden. Die Beamtenbezüge wurden für 1995 rückwirkend mit Landesgesetz vom 21. November 1995, LGBl. Nr. 17/1996, erhöht.

Dementgegen meint die belangte Behörde nach der Begründung des angefochtenen Bescheides, daß unter Bedachtnahme auf die allseits verkündeten und verfügten Sparpakete im öffentlichen Bereich weder 1995 noch 1996 eine Bezugserhöhung stattgefunden habe, wobei sie diesbezüglich offensichtlich die Politikerbezüge meint und zum Ausdruck bringt, daß die gleichen Beträge wie 1994 ausbezahlt worden seien. Dies zeigt auch der nächste Absatz der Begründung des angefochtenen Bescheides, in dem die belangte Behörde diesbezüglich einräumt, daß "die formale legistische Festlegung" erst "in einer in Aussicht genommenen Stmk. Bezügegesetz-Novelle nachvollzogen" werde. Sie sieht - wie der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter zu entnehmen ist - die inhaltliche Rechtfertigung für dieses Handeln bzw. für den Bescheidabspruch im "gemeinsamen Vorgehen aller im Landtag vertretenen Parteien", nicht aber in einem Landesgesetz begründet.

Diese Auffassung ist gesetzwidrig und verkennt das im Art. 18 Abs. 1 B-VG verankerte rechtsstaatliche Grundprinzip. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch wäre von der belangten Behörde als zeitraumbezogen anzusehen und nach der damals geltenden Rechtslage zu beurteilen gewesen; keinesfalls darf es in einem Rechtsstaat angehen, eine allenfalls in Aussicht genommene gesetzliche Regelung auf Grund angeblicher Absprachen zwischen Parteien vorwegzunehmen.

Der angefochtene Bescheid, der davon ausgeht, daß die gesetzlich vorgesehene Erhöhung nicht bloß für 1994 ausgesetzt worden ist, erweist sich daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG als inhaltlich rechtswidrig und war daher aufzuheben.

Dem Kostenbegehren, das nur Schriftsatzaufwand und Mehrwertsteuer umfaßte, war gemäß §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994 hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes stattzugeben; das Mehrbegehren an Mehrwertsteuer war abzuweisen

(vgl. beispielsweise Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 1965, Slg. N. F. Nr. 6774/A, u.v.a.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997120032.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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