RS Lvwg 2020/5/22 LVwG-AV-447/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.05.2020

Norm

BauO NÖ 2014 §5 Abs3
VwGG §30 Abs2

Rechtssatz

Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen und ist dessen mögliche Rechtswidrigkeit auch kein Grund für die Zuerkennung. Der Aufschiebungswerber hat konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, wobei die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich alleine nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden kann (vgl VwGH Ro 2014/06/0003; Ra 2016/05/0066).

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Verfahrensrecht; aufschiebende Wirkung; öffentliches Interesse;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.447.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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