TE Lvwg Erkenntnis 2020/6/5 LVwG-AV-32/001-2020

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Veröffentlicht am 05.06.2020
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Entscheidungsdatum

05.06.2020

Norm

KFG 1967 §44 Abs1 lita

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19.11.2019, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.05.2020 zu Recht erkannt:

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Die Polizeiinspektion *** erstattete am 10.06.2019 zu *** Anzeige, dass der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des PKW der Marke Volkswagen, Type Golf V 4motion 2,0 T, mit dem behördlichen Kennzeichen *** nicht dafür Sorge getragen habe, dass das genannte Kraftfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Er habe am 31.05.2019 um 23:58 Uhr diesen PKW im Ortsgebiet der Marktgemeinde *** gelenkt, obwohl eine andere Reifendimension angebracht gewesen sei (§ 33 Abs. 1 KFG).

Mit Schreiben vom 01.07.2019, Zl. ***, forderte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten den Beschwerdeführer gemäß § 56 Abs. 1 KFG auf, das oben angeführte Kraftfahrzeug bis 02.08.2019 beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten, überprüfen zu lassen und das Überprüfungsgutachten der Behörde unverzüglich vorzulegen.

Bei einer Überprüfung am 11.09.2019 beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung WST8, wurden nachstehende Fahrzeugmängel laut PBStV-Anlage 6 festgestellt:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Mit Schreiben vom 17.09.2019 teilte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten dem Beschwerdeführer mit, dass die Überprüfung seines Fahrzeuges am 11.09.2019 ergeben hätte, dass dieses schwere Mängel aufweise. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis 14.11.2019 ein Gutachten gemäß § 56 KFG 1967 des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten, vorzulegen, aus dem ersichtlich sei, dass die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges wieder gegeben sei.

Da der Beschwerdeführer kein derartiges Gutachten gemäß § 56 KFG 1967 vorlegte, hob die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit Bescheid vom 19.11.2019, Zl. ***, die Zulassung des gegenständlichen Fahrzeuges:

         „Kennzeichen: ***

         Art des Fahrzeuges: Personenkraftwagen

         Marke: Volkswagen 1K

         Fahrzeugidentifizierungsnummer: ***“

gemäß § 44 Abs 1 lit.a und Abs 4 KFG 1967 auf.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.12.2019 fristgerecht Einspruch (gemeint: Beschwerde) und führte begründend aus, für sein Fahrzeug noch immer keinen Termin zwecks Typisierung der Reifen bekommen zu haben. Aus diesem Grund stelle er den Antrag auf Verlängerung der Aufrechterhaltung der Zulassung, um ihm die Möglichkeit einzuräumen, sein Fahrzeug ohne weitere Schikanen und Kosten laut Gutachten der Landesregierung zu reparieren bzw. den Umbau herzustellen. Es handle sich beim Fahrzeug ausschließlich um ein Schönwetter- und GTI-Treffen-Fahrzeug, welches im Winter nicht in Verwendung sei. Im Zeitraum der Winterreifenpflicht sei dieses Fahrzeug schon immer in der Winterpause gewesen, da es auch über keine Winterreifen verfüge und niemals verfügen werde. Das genannte Fahrzeug sei erst beim jährlichen Pickerltermin gewesen und daher auch für die Landesregierung erkennbar, dass die Fahrtauglichkeit und Sicherheit zu jedem Zeitpunkt gegeben gewesen sei. Fakt sei, dass man durch die schikanöse und übertriebene Form der Begutachtung junge Menschen schikanieren möchte. Wäre sein Fahrzeug nicht fahrtauglich oder sicher genug, würde er mit dem Fahrzeug grundsätzlich auch nicht fahren. Wenn die Behörde die Zulassung des Fahrzeuges aufhebe, werde es für ihn nicht möglich sein, den PKW zur Typisierung zu bringen. Eine Fahrt mit dem Fahrzeug könne frühestens im Frühjahr 2020 gemacht werden, weshalb um Aufrechterhaltung der Zulassung ersucht werde.

3.   Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 28.05.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher weder der Beschwerdeführer noch ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.

Das erkennende Gericht stellt aufgrund des im verwaltungsbehördlichen Akt befindlichen und auch durch den Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen Gutachtens des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten, vom 11.09.2019 fest, dass der verfahrensgegenständliche PKW mehrere, bereits oben angeführte, schwere Mängel im Zuge dieser Überprüfung aufgewiesen hat. Ein bereits von der Behörde gefordertes Gutachten gemäß § 56 KFG, aus welchem hervorgeht, dass beim gegenständlichen PKW die Verkehrs- und Betriebssicherheit wieder gegeben ist, wurde durch den Beschwerdeführer weder im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens noch im Zuge des anhängigen Beschwerdeverfahrens vorgelegt.

Es ist daher davon auszugehen, dass sich das Fahrzeug nach wie vor nicht in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befindet.

§ 44 Abs 1 lit.a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) bestimmt:

„Die Zulassung ist von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet oder mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidlich ist, verursacht werden und nicht glaubhaft gemacht wird, dass es erst nach Behebung dieses Zustandes weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird.“

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht davon aus, dass sich das Fahrzeug nach wie vor in einem nicht verkehrs- und betriebssicheren Zustand befindet, zumal der Beschwerdeführer bis dato kein Gutachten gemäß § 56 KFG 1967 vorgelegt hat. Ebenfalls konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass das Fahrzeug erst nach Behebung dieses Zustandes weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird.

Es war daher der Beschwerde keine Folge zu geben und der verwaltungsbehördliche Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

4.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Kraftfahrzeug; Zulassung; Aufhebung; Verkehrssicherheit; Betriebssicherheit; Reifendimension;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.32.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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