RS Lvwg 2020/7/6 LVwG-S-1076/001-2019, LVwG-S-1077/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2020
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

06.07.2020

Norm

ASVG §4
ASVG §33 Abs1
ASVG §111 Abs1
AuslBG §3 Abs1
AuslBG §28 Abs1 Z1

Rechtssatz

Das Sozialversicherungsverhältnis besteht ex lege und tritt meldeunabhängig mit Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (Aufnahme einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit) ein. Die Sozialversicherungspflicht stellt auf das jeweilige Beschäftigungsverhältnis ab, weshalb es auch grundsätzlich denkbar ist, dass aufgrund nebeneinander bestehender Beschäftigungsverhältnisse mehrere Pflichtversicherungen gleichzeitig bestehen. Das bedeutet weiter, dass der Pflichtversicherte kein Wahlrecht hat, ob er auf Grund der ausgeübten Tätigkeit der Sozialversicherung unterliegen soll oder nicht. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so tritt die Pflichtversicherung ein, wobei diese im Umfang der Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) oder nur in Teilen eintritt.

Schlagworte

Arbeitsrecht; Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Ausländerbeschäftigung; Volontär; Au-Pair-Verhältnis; Dienstnehmer; Pflichtversicherung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1076.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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