TE Vwgh Beschluss 2014/9/25 Ra 2014/07/0046

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Veröffentlicht am 25.09.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1 litb idF 2004/I/136
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051
VwGG §25a Abs4 idF 2013/I/033
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 25. April 2014, Zl. LVwG 46.23-2834/2014-4, betreffend Feststellung gemäß § 10 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Graz - Zollstelle Leoben, Leobner Straße 100, 8712 Niklasdorf; vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Leoben), denDer Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 25. April 2014, Zl. LVwG 46.23-2834/2014-4, betreffend Feststellung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Graz - Zollstelle Leoben, Leobner Straße 100, 8712 Niklasdorf; vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Leoben), den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Begründung

Die Revision wird zurückgewiesen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Mit dem auf § 25a Abs. 4 VwGG Bezug nehmenden Vorbringen des Revisionswerbers, es würde ihm in dem dem Feststellungsbescheid gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) folgenden Bescheid ein Altlastenbeitrag in der Höhe von etlichen Tausend Euro auferlegt werden, wird das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision schon deshalb nicht dargetan, weil das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 25. April 2014 keine Verwaltungsstrafsache oder Finanzstrafsache (vgl. § 25a Abs. 4 VwGG) zum Gegenstand hat.Mit dem auf Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG Bezug nehmenden Vorbringen des Revisionswerbers, es würde ihm in dem dem Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 10, Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) folgenden Bescheid ein Altlastenbeitrag in der Höhe von etlichen Tausend Euro auferlegt werden, wird das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision schon deshalb nicht dargetan, weil das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 25. April 2014 keine Verwaltungsstrafsache oder Finanzstrafsache vergleiche , Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG) zum Gegenstand hat.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt das Lagern (oder Zwischenlagern) in einer kürzeren als in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b AlSAG (in der ab 1. Jänner 2006 geltenden Fassung) genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hiefür erforderlichen behördlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorgelegen sind (vgl. das Erkenntnis vom 24. Jänner 2013, Zl. 2010/07/0218; vgl. ferner das Erkenntnis vom 23. April 2014, Zl. 2013/07/0269, mwN).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt das Lagern (oder Zwischenlagern) in einer kürzeren als in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AlSAG (in der ab 1. Jänner 2006 geltenden Fassung) genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hiefür erforderlichen behördlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorgelegen sind vergleiche , das Erkenntnis vom 24. Jänner 2013, Zl. 2010/07/0218; vergleiche , ferner das Erkenntnis vom 23. April 2014, Zl. 2013/07/0269, mwN).

Die Notwendigkeit einer gewerberechtlichen oder abfallrechtlichen Genehmigung für die hier verfahrensgegenständliche Zwischenlagerung von Baurestmassen bestreitet der Revisionswerber in seinen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision ebenso wenig wie das Fehlen einer solchen Genehmigung.

Vor diesem Hintergrund vermag das Vorbringen, der dem zitierten hg. Erkenntnis, Zl. 2010/07/0218, zugrunde gelegene Sachverhalt unterscheide sich hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer abfallrechtlichen Bewilligung für die mobile Brechanlage vom gegenständlichen Verfahren, und der Revisionswerber habe eine qualitätsgesicherte Aufbereitung mit chemischer Analyse sowie den Wiedereinbau der Baurestmassen bei einem bewilligten Bauvorhaben durchgeführt, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. September 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070046.L00

Im RIS seit

14.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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