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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Im vorliegenden Fall ist jemand als gewillkürter Vertreter seiner Tochter bzw. seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erschienen und hat sich nur in dieser Funktion (laut Niederschrift als "Beschwerdeführervertreter") im Rahmen der Verhandlung geäußert. Eine förmliche Einvernahme dieser Person als Beteiligter (§ 51 AVG iVm § 17 VwGVG) ist in der genannten mündlichen Verhandlung nicht erfolgt. Damit kommt ein Gebührenanspruch dieser Person nach § 26 Abs. 5 VwGVG für ihre Teilnahme an der genannten mündlichen Verhandlung nicht in Betracht.Im vorliegenden Fall ist jemand als gewillkürter Vertreter seiner Tochter bzw. seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erschienen und hat sich nur in dieser Funktion (laut Niederschrift als "Beschwerdeführervertreter") im Rahmen der Verhandlung geäußert. Eine förmliche Einvernahme dieser Person als Beteiligter (Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) ist in der genannten mündlichen Verhandlung nicht erfolgt. Damit kommt ein Gebührenanspruch dieser Person nach Paragraph 26, Absatz 5, VwGVG für ihre Teilnahme an der genannten mündlichen Verhandlung nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020160005.J02Im RIS seit
13.07.2020Zuletzt aktualisiert am
13.07.2020