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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §209 Abs1Rechtssatz
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 209 Abs. 1 BAO verlängern innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207 BAO) unternommene Amtshandlungen die Verjährungsfrist. Innerhalb der Verjährungsfrist liegen Zeiträume zwischen Beginn und Ablauf der in § 207 BAO in Jahren ausgedrückten Verjährungsfrist. Vor Beginn der Verjährungsfrist unternommene Amtshandlungen liegen nicht innerhalb der Verjährungsfrist und führen daher nicht zu deren Verlängerung.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 209, Absatz eins, BAO verlängern innerhalb der Verjährungsfrist (Paragraph 207, BAO) unternommene Amtshandlungen die Verjährungsfrist. Innerhalb der Verjährungsfrist liegen Zeiträume zwischen Beginn und Ablauf der in Paragraph 207, BAO in Jahren ausgedrückten Verjährungsfrist. Vor Beginn der Verjährungsfrist unternommene Amtshandlungen liegen nicht innerhalb der Verjährungsfrist und führen daher nicht zu deren Verlängerung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019160004.J02Im RIS seit
13.07.2020Zuletzt aktualisiert am
13.07.2020