RS Vwgh 2020/5/7 Ra 2019/19/0256

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.2020
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/18/0363 E 11. Jänner 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass das VwG der Beweiswürdigung der Behörde nicht beitritt, rechtfertigt für sich nicht die Annahme, es lägen gravierende Ermittlungslücken im behördlichen Verfahren vor, die eine Entscheidung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 zu tragen vermöchten. Allenfalls aus Sicht des Gerichts ausstehende ergänzende Ermittlungen sind durch das VwG selbst vorzunehmen.Der Umstand, dass das VwG der Beweiswürdigung der Behörde nicht beitritt, rechtfertigt für sich nicht die Annahme, es lägen gravierende Ermittlungslücken im behördlichen Verfahren vor, die eine Entscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 zu tragen vermöchten. Allenfalls aus Sicht des Gerichts ausstehende ergänzende Ermittlungen sind durch das VwG selbst vorzunehmen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190256.L01

Im RIS seit

13.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten