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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat in § 51 Abs. 6 RStDG eine Ausnahmebestimmung geschaffen, wonach unter den dort umschriebenen Kautelen bis zum Wegfall solcher Gründe eine Aufschiebung der Dienstbeschreibung stattfindet. Für das Erfordernis einer teleologischen Reduktion des § 54 Abs. 3 RStDG oder einer Erweiterung des Anwendungsbereiches des § 51 Abs. 6 RStDG bestehen keine Anhaltspunkte.Der Gesetzgeber hat in Paragraph 51, Absatz 6, RStDG eine Ausnahmebestimmung geschaffen, wonach unter den dort umschriebenen Kautelen bis zum Wegfall solcher Gründe eine Aufschiebung der Dienstbeschreibung stattfindet. Für das Erfordernis einer teleologischen Reduktion des Paragraph 54, Absatz 3, RStDG oder einer Erweiterung des Anwendungsbereiches des Paragraph 51, Absatz 6, RStDG bestehen keine Anhaltspunkte.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019120007.J02Im RIS seit
11.07.2020Zuletzt aktualisiert am
11.07.2020