RS Vwgh 2020/5/18 Ra 2019/12/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2020
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs5
B-VG Art133 Abs6 Z2
B-VG Art133 Abs6 Z3
B-VG Art144
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/12/0043

Rechtssatz

Die Zulässigkeit der Revision kann nicht mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer generellen Norm begründet werden (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2017/12/0042). Dies gilt auch für die Revision einer Amtspartei, deren Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den VfGH mangels Verletzung in einem subjektiven Recht unzulässig wäre. Ist die Amtspartei nicht legitimiert, die Verfassungswidrigkeit mittels Beschwerde beim VfGH geltend zu machen, bewirkt die Behauptung der Verfassungswidrigkeit umso weniger die Zulässigkeit der Revision vor dem VwGH.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120042.L08

Im RIS seit

11.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten