RS Vwgh 2020/5/25 Ra 2020/11/0031

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Veröffentlicht am 25.05.2020
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Index

L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG Wr 1988 §1
AuskunftspflichtG 1987 §1
AVG §17
B-VG Art133 Abs4

Rechtssatz

Einer in vertretbarer Weise vorgenommenen Auslegung von Parteierklärungen - wie hier des gegenständlichen Antrags der Revisionswerberin - kommt keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu und eine solche Auslegung ist daher nicht revisibel (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141, Rn 24). Im Revisionsfall ist es als vertretbar anzusehen, wenn das VwG den in Rede stehenden Antrag, "eine Kopie der Kooperationsvereinbarung ... auszufolgen", als Begehren auf Akteneinsicht und nicht als Antrag auf Erteilung einer - in aller Regel einen höheren Abstraktionsgrad aufweisenden (vgl. abermals Ra 2017/02/0141, Rn 27) - Auskunft gewertet hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110031.L02

Im RIS seit

11.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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