RS Vwgh 2020/5/28 Ro 2020/11/0008

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Veröffentlicht am 28.05.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30a Abs1
VwGG §30b Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §46

Rechtssatz

Aufgrund des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages gemäß § 30b Abs. 1 VwGG war die vorliegende Revision vom VwGH gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen der (nicht strittigen) Versäumung der Einbringungsfrist sowie der rechtskräftigen Nichtbewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen. Dieser Beschluss tritt an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des VwG (vgl. etwa VwGH 25.10.2016, Ro 2016/02/0008, mwN). Ein Eingehen auf den im Vorlageantrag gestellten Antrag, "gegenständliches Verfahren über die Zurückweisung der Revision bis zur Entscheidung über die zu erhebende außerordentliche Revision gegen den abweisenden Beschluss des Wiedereinsetzungsantrags zu unterbrechen", erübrigt sich, da für ein derartiges Vorgehen keine Rechtsgrundlage existiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020110008.J01

Im RIS seit

11.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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