RS Vwgh 2020/5/28 Ro 2018/11/0030

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Veröffentlicht am 28.05.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7
VwGVG 2014 §27
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Die Rechtsprechung zur Rechtslage vor Einrichtung der VwG erster Instanz, wonach die Mitwirkung eines befangenen Organes bei der Entscheidung einer erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde durch eine unbefangene Berufungsentscheidung gegenstandslos wird, ist auf die neue Rechtslage zu übertragen, sodass die Entscheidung des unbefangenen VwG "in der Sache" jene der Verwaltungsbehörde gegenstandslos macht (vgl. VwGH 30.1.2018, Ro 2017/08/0036, mwN).Die Rechtsprechung zur Rechtslage vor Einrichtung der VwG erster Instanz, wonach die Mitwirkung eines befangenen Organes bei der Entscheidung einer erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde durch eine unbefangene Berufungsentscheidung gegenstandslos wird, ist auf die neue Rechtslage zu übertragen, sodass die Entscheidung des unbefangenen VwG "in der Sache" jene der Verwaltungsbehörde gegenstandslos macht vergleiche VwGH 30.1.2018, Ro 2017/08/0036, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2018110030.J01

Im RIS seit

11.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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