RS Vwgh 2020/6/2 Ra 2018/11/0084

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Veröffentlicht am 02.06.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

AVG §18
BEinstG §12
BEinstG §13
B-VG Art83 Abs2

Rechtssatz

Der VwGH pflichtet der Auffassung des VfGH (VfGH 11.3.1959, VfSlg 3506/1959) bei, dass die Bestellung zum Mitglied einer Kollegialbehörde die Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Willensbildung dieser Behörde mit sich bringt. Eine Stimmenthaltung von Mitgliedern einer Kollegialbehörde, die an der Verhandlung teilnehmen, kann somit ohne gesetzliche Ermächtigung nicht als zulässig angesehen werden. Ebenso teilt der VwGH die Ansicht des VfGH, dass durch eine Stimmenthaltung nicht die vom Gesetz zur Entscheidung berufene Kollegialbehörde, sondern nur eine Fraktion derselben entscheidet, was eine unrichtige Zusammensetzung der Kollegialbehörde bewirkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110084.L02

Im RIS seit

11.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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