TE Vwgh Beschluss 1998/2/26 97/07/0048

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Veröffentlicht am 26.02.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §27 idF 1997/I/088;
VwGG §58 idF 1997/I/088;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidel, in der Beschwerdesache der Sommer Metall Austria GmbH in Amstetten, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger, Dr. Christine Kolbitsch, Dr. Heinrich Vana und Dr. Gabriele Vana-Kowarzik, Rechtsanwälte in Wien II, Taborstraße 10/2, gegen den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einem Genehmigungsverfahren nach § 29 AWG, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In ihrer am 25. März 1997 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG beantragte die Beschwerdeführerin eine Sachentscheidung über ihren an den Landeshauptmann von Niederösterreich gerichteten Antrag vom 19. Februar 1992 betreffend die Genehmigung für die Errichtung und Inbetriebnahme ihres Projektes Aluminium-Recycling-Kombi-Anlage in Kematen/Ybbs gemäß § 29 Abs. 1 Z. 3 AWG mit der Begründung, der Landeshauptmann von Niederösterreich habe seine Entscheidungspflicht verletzt, weshalb am 3. Februar 1995 bei der belangten Behörde ein Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG eingebracht worden sei. Die belangte Behörde habe ihre Zuständigkeit aufgrund dieses Devolutionsantrages für gegeben erachtet und das Genehmigungsverfahren durchgeführt. Eine Sachentscheidung sei zwar bereits vorbereitet worden, eine Zustellung des Bescheides jedoch bis heute unterblieben.

Die Beschwerdeführerin legte eine Kopie ihres Devolutionsantrages mit der Bestätigung der belangten Behörde vor, daß dieser am 3. Februar 1995 eingebracht worden ist.

Mit hg. Verfügung vom 2. April 1997 wurde über diese Beschwerde gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren eingeleitet und der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG die Beschwerde mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt und dazu gemäß § 35 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Diese Verfügung wurde der belangten Behörde am 10. Februar 1997 zugestellt. Mit hg. Verfügung vom 19. August 1997 wurde die dreimonatige Frist dafür, den Bescheid zu erlassen, über Antrag der belangten Behörde bis 31. Dezember 1997 verlängert.

Mit Eingabe vom 18. Dezember 1997, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 23. Dezember 1997, teilte die belangte Behörde mit, daß die Beschwerdeführerin ihren Antrag mit Schreiben vom 11. Dezember 1997 zurückgezogen hat. Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Verwaltungsgerichtshof übermittelt.

Die Richtigkeit dieses Vorganges wurde von der Beschwerdeführerin bestätigt.

Durch die mit Eingabe vom 11. Dezember 1997 erklärte Zurückziehung des Antrages vom 19. Februar 1992 ist die Grundlage für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des § 42 Abs. 5 VwGG weggefallen. Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren über sie einzustellen (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 5. Mai 1992, Slg. NF Nr. 10.723/A).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Im vorliegenden Fall liegt weder ein auf § 42 Abs. 5 VwGG gestütztes Vorgehen des Verwaltungsgerichtshofes noch eine Klaglosstellung vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Kostenersatzanspruches in Anwendung der §§ 47, 48 und 55 Abs. 1 bzw. 56 VwGG sind nicht gegeben. Im gegebenen Zusammenhang ist ausschließlich § 58 VwGG anzuwenden, wonach, soweit die §§ 47 bis 56 nicht anderes bestimmen, jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat. Mit der Änderung des VwGG 1985 durch das Gesetz vom 13. August 1997, BGBl. Nr. 88, wurde dem bisherigen Text des § 58 VwGG folgender, mit 1. September 1997 in Kraft getretener (vgl. hiezu § 73 des vorzitierten Gesetzes) Abs. 2 angefügt:

"(2) Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden."

Zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde hatte die Beschwerdeführerin ein objektives Interesse an der Erlassung des beantragten Bescheides (vgl. hiezu Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Seite 92). Dies ist durch die Zurückziehung des Antrages vom 19. Februar 1992 weggefallen. Bei der Kostenentscheidung war aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung nunmehr der Wegfall des Rechtsschutzinteresses nicht zu berücksichtigen. Die Säumnis der Behörde hat bis zur Rückziehung des Antrages fortgedauert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070048.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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