RS Vwgh 2020/5/19 Ra 2018/04/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.2020
beobachten
merken

Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §320
LVergRG Wr 2014 §20 Abs1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/04/0182 E 19.05.2020

Rechtssatz

Die Antragslegitimation nach § 20 WVRG 2014 ist dann nicht gegeben, wenn selbst bei Vermeidung der behaupteten Rechtswidrigkeit die Situation des Antragstellers nicht verbessert würde. Vor diesem Hintergrund erfordert auch die Bejahung der Antragslegitimation im Nichtigerklärungsverfahren gemäß § 20 WVRG 2014 unter anderem das Vorliegen eines Tatsachenvorbringens seitens des Antragstellers, das die Möglichkeit eines Schadenseintritts wegen Vorliegens der in Nachprüfung gezogenen Vergaberechtswidrigkeit plausibel macht, wozu auch die Erkennbarkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen der ins Treffen geführten Rechtswidrigkeit und dem behaupteten Schaden gehört.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040164.L02

Im RIS seit

11.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten