RS Vwgh 2020/5/19 Ra 2018/04/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.2020
beobachten
merken

Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien
97 Öffentliches Auftragswesen

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/04/0182 E 19.05.2020

Rechtssatz

Die beiden Tatbestandselemente "Interesse am Vertragsabschluss" und "entstandener oder drohender Schaden" in § 20 WVRG 2014 sind kumulativ zu erfüllen; bei deren Fehlen ist der Antrag zurückzuweisen. Die Antragslegitimation setzt somit voraus, dass die Möglichkeit des Antragstellers, am Vergabeverfahren teilzunehmen, durch die behauptete Rechtswidrigkeit beeinträchtigt werden kann. Umgekehrt fehlt die Antragslegitimation dann, wenn selbst bei Vermeidung der behaupteten Rechtswidrigkeit kein Schaden entstanden sein konnte oder entstehen kann, weshalb dann die behauptete Rechtswidrigkeit nicht geprüft zu werden braucht. Insofern muss eine Kausalität zwischen der behaupteten Rechtsverletzung und dem geltend gemachten Schaden bestehen (vgl. zu dem im Wesentlichen gleichlautenden § 320 BVergG 2006 Thienel in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel (Hrsg.), BVergG-Kommentar (2009), § 320 Rz 1 ff; vgl. zu dem im Wesentlichen gleichlautenden § 85 Abs. 1 Stmk. VergG VwGH 27.9.2000, 2000/04/0050; vgl. zum Erfordernis der nachvollziehbaren Möglichkeit eines Schadenseintritts auch VwGH 01.7.2010, 2009/04/0129).Die beiden Tatbestandselemente "Interesse am Vertragsabschluss" und "entstandener oder drohender Schaden" in Paragraph 20, WVRG 2014 sind kumulativ zu erfüllen; bei deren Fehlen ist der Antrag zurückzuweisen. Die Antragslegitimation setzt somit voraus, dass die Möglichkeit des Antragstellers, am Vergabeverfahren teilzunehmen, durch die behauptete Rechtswidrigkeit beeinträchtigt werden kann. Umgekehrt fehlt die Antragslegitimation dann, wenn selbst bei Vermeidung der behaupteten Rechtswidrigkeit kein Schaden entstanden sein konnte oder entstehen kann, weshalb dann die behauptete Rechtswidrigkeit nicht geprüft zu werden braucht. Insofern muss eine Kausalität zwischen der behaupteten Rechtsverletzung und dem geltend gemachten Schaden bestehen vergleiche zu dem im Wesentlichen gleichlautenden Paragraph 320, BVergG 2006 Thienel in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel (Hrsg.), BVergG-Kommentar (2009), Paragraph 320, Rz 1 ff; vergleiche zu dem im Wesentlichen gleichlautenden Paragraph 85, Absatz eins, Stmk. VergG VwGH 27.9.2000, 2000/04/0050; vergleiche zum Erfordernis der nachvollziehbaren Möglichkeit eines Schadenseintritts auch VwGH 01.7.2010, 2009/04/0129).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040164.L01

Im RIS seit

11.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten