RS Vwgh 2020/5/25 Ra 2019/09/0026

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Veröffentlicht am 25.05.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z2
ÄrzteG 1998 §53 Abs1
Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit 2014 §2 Abs3 Z3
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Als eine "Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistungen durch aufdringliche bzw. marktschreierische Darstellung" iSd Art. 3 lit. c der Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit aus 2003 - nichts anderes gilt für die nahezu wortgleiche Bestimmung des § 2 Abs. 3 Z 3 der Richtlinie aus 2014 - ist eine Werbung dann anzusehen, wenn ein reklamehaftes Herausstellen der Person oder ein reklamehaftes Erregen von Aufmerksamkeit erfolgt, und dabei der sachlichen Information über die Tätigkeit des Arztes keine oder nur eine untergeordnete Rolle zukommt (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0045).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090026.L03

Im RIS seit

10.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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