RS Vwgh 2020/5/25 Ra 2019/09/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §161 Abs1
BDG 1979 §118 Abs1
BDG 1979 §123 Abs2 idF 2011/I/140
BDG 1979 §124 Abs12
BDG 1979 §126 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs4
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/09/0036 E 20. Oktober 2015 RS 1 (Hier: Dies gilt auch für § 161 Abs. 1 ÄrzteG 1998.)

Stammrechtssatz

Nach § 126 Abs. 2 BDG 1979 hat das - nach einer mündlichen Verhandlung zu verkündende (§ 124 Abs. 12 BDG 1979) - Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten. Daraus ist unter anderem zu folgern, dass der Beamte einen Rechtsanspruch auf Freispruch bezüglich einer ihm im Verhandlungsbeschluss zur Last gelegten Tat hat, wenn hiefür die gesetzlichen Voraussetzungen zutreffen. Wann die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Freispruch vorliegen, ist im BDG 1979 zwar nicht ausdrücklich geregelt, die im § 118 Abs. 1 BDG 1979 normierten Einstellungsgründe haben im Verfahrensstadium nach Erlassung des Verhandlungsbeschlusses aber jedenfalls zum Freispruch zu führen (vgl. E 15. September 2004, 2001/09/0137). Diese Judikatur wurde auch für die Rechtslage nach der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140, wonach der Einleitungsbeschluss nunmehr auch die Funktion des entfallenden Verhandlungsbeschlusses erfüllt (vgl. E 21. April 2015, Ra 2014/09/0042) aufrecht erhalten. Stellt sich somit nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden; in einem solchen Fall ist der Beschuldigte von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vgl. E 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007). Das VwG gelangte zum Ergebnis, dass der Beamte die ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen nicht begangen hat. Der Beamte wäre daher von den Anschuldigungspunkten freizusprechen gewesen. Da das VwG den Bescheid der Disziplinarkommission in diesen Spruchpunkten "ersatzlos behob", anstatt einen Freispruch des Beamten von diesen Vorwürfen zu fällen, belastete es sein Erkenntnis in diesem Umfang mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090026.L02

Im RIS seit

10.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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