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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ÄrzteG 1998 §161 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 161 Abs. 1 ÄrzteG 1998 ist mit dem Disziplinarerkenntnis der Beschuldigte freizusprechen oder des ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehens schuldig zu erkennen. Das VwG belastet sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, wenn es - gelangt es zum Ergebnis, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat - das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission bloß (ersatzlos) behebt, anstatt einen Freispruch von diesen Vorwürfen zu fällen (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0036; VwGH 22.5.2019, Ro 2019/09/0005; VwGH 25.9.2019, Ro 2019/09/0006).Gemäß Paragraph 161, Absatz eins, ÄrzteG 1998 ist mit dem Disziplinarerkenntnis der Beschuldigte freizusprechen oder des ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehens schuldig zu erkennen. Das VwG belastet sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, wenn es - gelangt es zum Ergebnis, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat - das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission bloß (ersatzlos) behebt, anstatt einen Freispruch von diesen Vorwürfen zu fällen vergleiche VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0036; VwGH 22.5.2019, Ro 2019/09/0005; VwGH 25.9.2019, Ro 2019/09/0006).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090026.L01Im RIS seit
10.07.2020Zuletzt aktualisiert am
10.07.2020