RS Vwgh 2020/5/27 Ro 2019/09/0009

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Veröffentlicht am 27.05.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
63/07 Personalvertretung
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

ArbVG §67 Abs1
BEinstG §22a
BEinstG §22b
PVG 1967 §22
PVG 1967 §9
PVGO 1968 §1 Abs1
PVGO 1968 §16
PVGO 1968 §5
PVGO 1968 §6
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2019/09/0010

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 PVGO 1968 stellt ihrem Wortlaut nach ausschließlich auf die Mitglieder der Personalvertretungsausschüsse ab und anders als § 67 Abs. 1 ArbVG sieht die genannte Bestimmung auch nicht ausdrücklich vor, dass eine Behindertenvertrauensperson gleichzeitig mit den - dort: "rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung" zu ladenden - Mitgliedern einzuladen wäre. Daraus lässt sich jedoch eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Ungleichbehandlung der Behindertenvertrauensperson gegenüber den Mitgliedern des Dienststellenausschusses nicht ableiten. Vielmehr verlangt schon der Umstand, dass die Behindertenvertrauensperson berechtigt ist, an den Sitzungen des Dienststellenausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen und sie von diesem anzuhören ist, dass sie hinsichtlich der Einladung zu den Sitzungen wie ein Mitglied behandelt wird. Dies bedeutet, dass die Behindertenvertrauensperson nach den gleichen Bestimmungen zu den Sitzungen des Dienststellenausschusses zu laden ist wie dessen stimmberechtigte Mitglieder. Der VwGH schließt sich insoweit daher der bereits in diesem Sinn ergangenen Rechtsprechung der vormaligen Personalvertretungs-Aufsichtskommission an (siehe etwa PVAK 22.11.1983, A 15-PVAK/83; 19.3.1997, A 58-PVAK/96).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019090009.J04

Im RIS seit

10.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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