RS Vwgh 2020/5/27 Ra 2020/03/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2020
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht
14/01 Verwaltungsorganisation

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1
AuskunftspflichtG 1987 §4
B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art90a
StAG §1
StAG §3 Abs2
StAG §35c

Rechtssatz

Die von der revisionswerbenden Partei begehrte Auskunft bezog sich auf eine von ihr bei der StA eingebrachte Sachverhaltsdarstellung. Die revisionswerbende Partei wollte mit ihren Fragen u.a. in Erfahrung bringen, aus welchen Gründen in dieser Angelegenheit von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen wurde. Das an die StA gerichtete Begehren der revisionswerbenden Partei bezog sich somit auf Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit, die als solche nicht von der Auskunftspflicht erfasst sind. Die StA war daher nicht dazu verpflichtet, gemäß § 4 AuskunftspflichtG 1987 einen Bescheid über die Verweigerung der begehrten Auskunft zu erlassen. Daraus folgt, dass die Entscheidungspflicht iSd Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG nie begonnen hat und die von der revisionswerbenden Partei erhobene Säumnisbeschwerde vom BVwG als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre (vgl. VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017; 24.5.2018, Ro 2017/07/0026). Dass das VwG die Säumnisbeschwerde stattdessen für zulässig erklärte und in der Sache aussprach, der revisionswerbenden Partei komme ein Recht auf Auskunft nicht zu, verletzt die revisionswerbende Partei allerdings nicht in ihren subjektiven Rechten (vgl. VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026; 26.4.2016, Ra 2016/03/0043; 22.2.2016, Ra 2016/02/0016).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030019.L09

Im RIS seit

10.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten