RS Vwgh 2020/5/27 Ra 2020/03/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2020
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
14/01 Verwaltungsorganisation

Norm

B-VG Art90a
StAG §1
StAG §35c
  1. B-VG Art. 90a heute
  2. B-VG Art. 90a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 90a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  1. StAG § 1 heute
  2. StAG § 1 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007
  3. StAG § 1 gültig von 09.07.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994
  1. StAG § 35c gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2024 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 157/2024

Rechtssatz

Die Staatsanwaltschaft wird auch bei der Entscheidung, gemäß § 35c StAG von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben in der Strafrechtspflege iSd § 1 StAG tätig. Derartige Entscheidungen sind daher - auch in funktioneller Hinsicht - als Akte der (ordentlichen) Gerichtsbarkeit zu qualifizieren.Die Staatsanwaltschaft wird auch bei der Entscheidung, gemäß Paragraph 35 c, StAG von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben in der Strafrechtspflege iSd Paragraph eins, StAG tätig. Derartige Entscheidungen sind daher - auch in funktioneller Hinsicht - als Akte der (ordentlichen) Gerichtsbarkeit zu qualifizieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030019.L08

Im RIS seit

10.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten