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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art90aRechtssatz
Die Staatsanwaltschaft wird auch bei der Entscheidung, gemäß § 35c StAG von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben in der Strafrechtspflege iSd § 1 StAG tätig. Derartige Entscheidungen sind daher - auch in funktioneller Hinsicht - als Akte der (ordentlichen) Gerichtsbarkeit zu qualifizieren.Die Staatsanwaltschaft wird auch bei der Entscheidung, gemäß Paragraph 35 c, StAG von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben in der Strafrechtspflege iSd Paragraph eins, StAG tätig. Derartige Entscheidungen sind daher - auch in funktioneller Hinsicht - als Akte der (ordentlichen) Gerichtsbarkeit zu qualifizieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030019.L08Im RIS seit
10.07.2020Zuletzt aktualisiert am
10.07.2020