RS Vfgh 2020/6/16 V432/2020

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Veröffentlicht am 16.06.2020
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
COVID-19-MaßnahmenV bei Einreise aus Nachbarstaaten BGBl II 87/2020 idF BGBl II 195/2020 §2 Abs1
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer COVID-19-Verordnungsbestimmung betreffend die 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne bei Einreise in das österreichische Bundesgebiet auf Grund zu engen Anfechtungsumfangs

Rechtssatz

Nach §1a Abs1 iVm Abs2 der COVID-19-V betr Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, BGBl II 87/2020 idF BGBl II 195/2020 (Verordnung) /, der zum Antragszeitpunkt bereits in Kraft stand, durften Personen (unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit) - nur - dann aus einem Nachbarstaat einreisen, wenn sie ein höchstens vier Tage altes ärztliches Zeugnis über einen negativen SARS-CoV-2-Test mit sich führten.Nach §1a Abs1 in Verbindung mit Abs2 der COVID-19-V betr Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, Bundesgesetzblatt Teil 2, 87 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 195 aus 2020, (Verordnung) /, der zum Antragszeitpunkt bereits in Kraft stand, durften Personen (unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit) - nur - dann aus einem Nachbarstaat einreisen, wenn sie ein höchstens vier Tage altes ärztliches Zeugnis über einen negativen SARS-CoV-2-Test mit sich führten.

Die Betrachtung beider Regelungen, insbesondere ihrer Entwicklung, zeigt, dass sie zueinander in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. §2 Abs1 bildet eine lex specialis zu §1a und insoweit eine Begünstigung (ua) für österreichische Staatsbürger, als sie ihnen auch dann die Einreise erlaubt, wenn sie bei der Einreise kein ärztliches Zeugnis vorweisen können oder den Test erst nach ihrer Einreise nachholen. Auch schließt §2 Abs1 leg cit die (Wieder-)Einreise gerade im Fall des Antragstellers nicht abschließend aus, weil er mit einem entsprechenden ärztlichen Zeugnis auch einreisen hätte können, ohne sich in Heimquarantäne zu begeben. Vor dem Hintergrund des Antragsvorbringens, nämlich dass der Antragsteller wegen der Schwierigkeiten bei der Wiedereinreise nach Österreich seine Segelyacht in Kroatien nicht aufsuchen und nutzen könne, erweist sich der Antrag insoweit als zu eng gefasst, weil er sich nicht auch auf Aufhebung des §1a bezieht, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass sich die einleitende Wortfolge des §2 Abs1 der Verordnung ("Abweichend von") infolge eines Redaktionsversehens zum Antragszeitpunkt wörtlich noch auf "§1" und erst mit Wirkung vom 21.05.2020 auch explizit auf "§1a" (vgl Z2 BGBl II 218/2020) bezog.Die Betrachtung beider Regelungen, insbesondere ihrer Entwicklung, zeigt, dass sie zueinander in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. §2 Abs1 bildet eine lex specialis zu §1a und insoweit eine Begünstigung (ua) für österreichische Staatsbürger, als sie ihnen auch dann die Einreise erlaubt, wenn sie bei der Einreise kein ärztliches Zeugnis vorweisen können oder den Test erst nach ihrer Einreise nachholen. Auch schließt §2 Abs1 leg cit die (Wieder-)Einreise gerade im Fall des Antragstellers nicht abschließend aus, weil er mit einem entsprechenden ärztlichen Zeugnis auch einreisen hätte können, ohne sich in Heimquarantäne zu begeben. Vor dem Hintergrund des Antragsvorbringens, nämlich dass der Antragsteller wegen der Schwierigkeiten bei der Wiedereinreise nach Österreich seine Segelyacht in Kroatien nicht aufsuchen und nutzen könne, erweist sich der Antrag insoweit als zu eng gefasst, weil er sich nicht auch auf Aufhebung des §1a bezieht, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass sich die einleitende Wortfolge des §2 Abs1 der Verordnung ("Abweichend von") infolge eines Redaktionsversehens zum Antragszeitpunkt wörtlich noch auf "§1" und erst mit Wirkung vom 21.05.2020 auch explizit auf "§1a" vergleiche Z2 Bundesgesetzblatt Teil 2, 218 aus 2020,) bezog.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob die nachträgliche Einfügung des §1 Abs2 leg cit durch BGBl II 195/2020 iVm Art3 Abs2 4. ZPEMRK, wonach niemandem das Recht entzogen werden darf, in das Hoheitsgebiet des Staates einzureisen, dessen Staatsangehöriger er ist, §2 Abs1 der angefochtenen Verordnung derogiert hat und ob diese Bestimmung demnach im Zeitpunkt der Antragstellung überhaupt (noch) in die Rechtssphäre des Antragstellers eingegriffen hat.Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob die nachträgliche Einfügung des §1 Abs2 leg cit durch Bundesgesetzblatt Teil 2, 195 aus 2020, in Verbindung mit Art3 Abs2 4. ZPEMRK, wonach niemandem das Recht entzogen werden darf, in das Hoheitsgebiet des Staates einzureisen, dessen Staatsangehöriger er ist, §2 Abs1 der angefochtenen Verordnung derogiert hat und ob diese Bestimmung demnach im Zeitpunkt der Antragstellung überhaupt (noch) in die Rechtssphäre des Antragstellers eingegriffen hat.

Entscheidungstexte

  • V432/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.06.2020 V432/2020

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Gesundheitswesen, COVID (Corona)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:V432.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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