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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Keine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch die Vorschreibung einer pauschalierten Jahresgebühr für die Überwachung von Tabak- und verwandten Erzeugnissen; keine unsachliche Aufteilung der individuellen Kosten durch Heranziehung der Höhe der Verkaufszahlen für die Zurechnung der Gesamtkosten auf die einzelnen Kostenträger iSd Äquivalenzprinzips; Festlegung des verhältnismäßigen Säumniszuschlags von 2% der Jahresgebühr (noch) gesetzlich gedeckt; kein Verstoß gegen das System der mittelbaren Bundesverwaltung durch Übertragung der Überwachung der Einhaltung von produktbezogenen Bestimmungen an den Bundesminister für Gesundheit; Frage der Zuständigkeit des erkennenden BVwG vom VwGH zu entscheidenSpruch
I.römisch eins. Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Erkenntnisse weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
II.römisch zwei. Die Beschwerden werden abgewiesen und die zur Zahl E248/2019 protokollierte Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Partei durch das angefochtene Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerden und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerden und Vorverfahren
1. Mit Bescheiden der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (nunmehr: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz; belangte Behörde) vom 2. Mai bzw 13. April 2018 wurden die beschwerdeführenden Parteien gemäß §9 Abs9 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG iVm §2 Abs3, 5 und 6 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hinsichtlich der Festlegung einer kostendeckenden Jahresgebühr für die Überwachung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und von kostendeckenden Gebühren für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse – TabGebV verpflichtet, über die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) pauschalierte Jahresgebühren für die Überwachung von Tabak- und verwandten Erzeugnissen, jeweils zuzüglich eines Bearbeitungsbetrages iHv € 25,– und eines Säumniszuschlages von 2 % der Jahresgebühr, binnen 14 Tagen ab Zustellung der Bescheide zu bezahlen. Den Bescheiden waren Schreiben der AGES vom 23. November 2017 vorangegangen, mit denen die Jahresgebühr nach unterlassener Selbstberechnung durch die beschwerdeführenden Parteien gemäß §2 Abs4 TabGebV jeweils festgesetzt, der Bearbeitungsbetrag vorgeschrieben und die beschwerdeführenden Parteien unter Hinweis auf die sonst zuzüglich des Säumniszuschlages erfolgende behördliche Vorschreibung aufgefordert wurden, diese binnen 14 Tagen zu bezahlen.1. Mit Bescheiden der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (nunmehr: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz; belangte Behörde) vom 2. Mai bzw 13. April 2018 wurden die beschwerdeführenden Parteien gemäß §9 Abs9 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG in Verbindung mit §2 Abs3, 5 und 6 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hinsichtlich der Festlegung einer kostendeckenden Jahresgebühr für die Überwachung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und von kostendeckenden Gebühren für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse – TabGebV verpflichtet, über die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) pauschalierte Jahresgebühren für die Überwachung von Tabak- und verwandten Erzeugnissen, jeweils zuzüglich eines Bearbeitungsbetrages iHv € 25,– und eines Säumniszuschlages von 2 % der Jahresgebühr, binnen 14 Tagen ab Zustellung der Bescheide zu bezahlen. Den Bescheiden waren Schreiben der AGES vom 23. November 2017 vorangegangen, mit denen die Jahresgebühr nach unterlassener Selbstberechnung durch die beschwerdeführenden Parteien gemäß §2 Abs4 TabGebV jeweils festgesetzt, der Bearbeitungsbetrag vorgeschrieben und die beschwerdeführenden Parteien unter Hinweis auf die sonst zuzüglich des Säumniszuschlages erfolgende behördliche Vorschreibung aufgefordert wurden, diese binnen 14 Tagen zu bezahlen.
2. Den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden gab das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung mündlicher Verhandlungen mit Erkenntnissen vom 10. Dezember 2018 insoweit Folge, als es in den Sprüchen der bekämpften Bescheide die Vorschreibung des Bearbeitungsbetrages und des Säumniszuschlages entfallen ließ:
2.1. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass Hersteller bzw Importeure, die Tabak- oder verwandte Erzeugnisse in Verkehr bringen, gemäß der auf Grundlage des §9 Abs9 TNRSG erlassenen TabGebV (§2 Abs1) verpflichtet seien, eine pauschalierte Jahresgebühr für die Kontrolltätigkeiten gemäß §9 TNRSG zu entrichten. Die beschwerdeführenden Parteien vertrieben die fraglichen Produkte in Österreich und seien somit – unter Rückgriff auf die Begriffsdefinition des Art2 Z37 der Richtlinie 2014/40/EU zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG, wonach "Hersteller" jede natürliche oder juristische Person sei, die ein Produkt herstelle bzw entwickle oder herstellen lasse und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarkte – Hersteller im Sinne dieser Bestimmungen.
2.2. Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, §9 Abs9 TNRSG lasse offen, ob der Hersteller oder der Importeur Adressat der Gebührenregelung sei, sei zu entgegnen, dass im Falle einer Verpflichtung mehrerer Personen eine Solidarhaftung zum Tragen komme und ein Auswahlermessen zur Anwendung gelange. Die beschwerdeführenden Parteien hätten die jeweiligen Verkaufsmengendaten der von ihnen in Österreich vertriebenen Produkte je Marke und Art gemäß §8 Abs9 TNRSG gemeldet, auf deren Basis die (Selbst-)Berechnung der pauschalierten Jahresgebühr vorzunehmen sei (§9 Abs9 TNSRG iVm §2 Abs1 bis 3 TabGebV). Der Hinweis der beschwerdeführenden Parteien, dass für die Hersteller bzw Importeure zwar eine Meldeverpflichtung bestehe, der Gesetzgeber jedoch keine Zahlungsverpflichtung vorgesehen habe, gehe ins Leere. Grundlage der Jahresgebühr sei das sogenannte Verkaufsmengendatenmodell. Es gebe keine Hinweise darauf, dass jemand anderer als die Hersteller bzw Importeure zur Zahlung dieser mengenbezogenen Gebühr heranzuziehen sei, zumal die Meldung von Verkaufsmengendaten durch diese sonst Dritte in einem unbestimmten Ausmaß verpflichten würde. Dergleichen könne aber nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein.2.2. Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, §9 Abs9 TNRSG lasse offen, ob der Hersteller oder der Importeur Adressat der Gebührenregelung sei, sei zu entgegnen, dass im Falle einer Verpflichtung mehrerer Personen eine Solidarhaftung zum Tragen komme und ein Auswahlermessen zur Anwendung gelange. Die beschwerdeführenden Parteien hätten die jeweiligen Verkaufsmengendaten der von ihnen in Österreich vertriebenen Produkte je Marke und Art gemäß §8 Abs9 TNRSG gemeldet, auf deren Basis die (Selbst-)Berechnung der pauschalierten Jahresgebühr vorzunehmen sei (§9 Abs9 TNSRG in Verbindung mit §2 Abs1 bis 3 TabGebV). Der Hinweis der beschwerdeführenden Parteien, dass für die Hersteller bzw Importeure zwar eine Meldeverpflichtung bestehe, der Gesetzgeber jedoch keine Zahlungsverpflichtung vorgesehen habe, gehe ins Leere. Grundlage der Jahresgebühr sei das sogenannte Verkaufsmengendatenmodell. Es gebe keine Hinweise darauf, dass jemand anderer als die Hersteller bzw Importeure zur Zahlung dieser mengenbezogenen Gebühr heranzuziehen sei, zumal die Meldung von Verkaufsmengendaten durch diese sonst Dritte in einem unbestimmten Ausmaß verpflichten würde. Dergleichen könne aber nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein.
2.3. Auch der Einwand, dass die Kontrolltätigkeiten im Interesse der Allgemeinheit gelegen seien und daher keine Zahlungspflicht für die Hersteller bzw Importeure bestehe, überzeuge nicht. Es bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken dahingehend, dass Kontrolltätigkeiten und damit verbundene Kosten innerhalb eines bestimmten Marktsegmentes nicht auch von den wesentlichen Akteuren dieses Marktes gemeinsam getragen werden sollten. Vergleichbare Beispiele aus anderen Wirtschaftsbereichen hätten bisher ebenso wenig zu verfassungsrechtlichen Bedenken geführt.
2.4. Weiters würden die beschwerdeführenden Parteien insofern irren, als sie vermeinten, dass die Jahresgebühr mehr oder minder eine Abrechnung tatsächlich erfolgter Einzelkontrolltätigkeiten der AGES gegenüber den von ihnen vertriebenen Produkten betreffe und sie daraus den Anspruch erheben könnten, eine genauere Abrechnung über die erbrachten Leistungen der AGES zu erhalten. Der Hinweis auf die "Kostendeckung" in §9 Abs9 TNRSG beziehe sich auf den gesamten Betrieb der dort bezogenen Kontrolltätigkeiten. Einzelnachweise seien mit der Vorschreibung einer pauschalierten Jahresgebühr gerade nicht vorgesehen. Die Vorschreibung einer derartigen generellen Gebühr mit verwaltungsvereinfachendem Charakter werde nicht von vornherein als verfassungswidrig angesehen. Auch deren Angemessenheit sei vor dem Hintergrund des vom Gesetzgeber vorgesehenen Anpassungsmodelles nicht von vornherein in Zweifel zu ziehen.
2.5. Der Umstand, dass die beschwerdeführenden Parteien ihren Sitz nicht in Österreich hätten, hindere eine Vorschreibung durch die belangte Behörde nicht, da die Leistungspflicht lediglich darauf abstelle, ob die für die Bemessung der Jahresgebühr relevanten Produkte für den inländischen Markt hergestellt oder auf diesem vertrieben werden sollten.
2.6. Verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die Anwendung des §9 Abs9 TNRSG bzw des §2 TabGebV und hinsichtlich des Grades der Bestimmtheit der angewendeten Bestimmungen könnten insgesamt nicht erkannt werden. Sowohl der Adressatenkreis als auch der Leistungsumfang seien in ausreichendem Maß determiniert: Gemäß §2 Abs2 und 3 TabGebV habe die Berechnung und Entrichtung der pauschalierten Jahresgebühr auf Basis der vom Hersteller bzw Importeur jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres gemeldeten Verkaufsmengendaten des Vorjahres je Marke und Art bis 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen. Die von den beschwerdeführenden Parteien zu entrichtenden Jahresgebühren ergäben sich sodann aus den Gebührensätzen der Anlage zur TabGebV.
2.7. Gemäß §2 Abs6 TabGebV wären zusätzlich ein pauschaler Bearbeitungsbetrag iHv € 25,– und ein Säumniszuschlag von 2 % der Jahresgebühr zu entrichten. Für die Vorschreibung eines Bearbeitungsbetrages bzw eines Säumniszuschlages fehle jedoch jede gesetzliche Grundlage im TNRSG, "sodass die diesbezüglichen Regelungen der TabGebV unangewendet bleiben [müssten]". Deren Vorschreibung habe daher zu entfallen; die Sprüche der bekämpften Bescheide seien insoweit zu korrigieren.
3. Gegen diese Entscheidungen richten sich die vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse, in der zu E248/2019 protokollierten Beschwerde in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt werden:
3.1. Begründend wird in der zu E269/2019 protokollierten Beschwerde zunächst mit Blick auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B-VG die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes vorgebracht. Dieses sei grundsätzlich nur für Beschwerden gegen Bescheide zuständig, die in unmittelbarer Bundesverwaltung ergangen seien. Eine einfachgesetzliche Bestimmung im Sinne des Art131 Abs4 Z2 litc B-VG, die in der vorliegenden Angelegenheit das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich für zuständig erkläre, sei nicht ersichtlich. Da der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde in mittelbarer Bundesverwaltung, wenn auch durch den Bundesminister als oberstes Organ, erlassen worden sei, sei das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde unzuständig gewesen und hätte diese von Amts wegen an das Verwaltungsgericht Wien weiterleiten müssen (§3 Abs3 VwGVG iVm §6 AVG).3.1. Begründend wird in der zu E269/2019 protokollierten Beschwerde zunächst mit Blick auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B-VG die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes vorgebracht. Dieses sei grundsätzlich nur für Beschwerden gegen Bescheide zuständig, die in unmittelbarer Bundesverwaltung ergangen seien. Eine einfachgesetzliche Bestimmung im Sinne des Art131 Abs4 Z2 litc B-VG, die in der vorliegenden Angelegenheit das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich für zuständig erkläre, sei nicht ersichtlich. Da der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde in mittelbarer Bundesverwaltung, wenn auch durch den Bundesminister als oberstes Organ, erlassen worden sei, sei das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde unzuständig gewesen und hätte diese von Amts wegen an das Verwaltungsgericht Wien weiterleiten müssen (§3 Abs3 VwGVG in Verbindung mit §6 AVG).
3.2. In der zu E248/2019 protokollierten Beschwerde wird mit Blick auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das Unterlassen einer tragfähigen Begründung durch das Bundesverwaltungsgericht behauptet. Die Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis, wonach keine Bedenken gegen die angewendeten Bestimmungen des TNRSG bzw der TabGebV bestünden, ließen eine konsequente und nachvollziehbare Begründung in wesentlichen Punkten vermissen. Zu beanstanden sei insbesondere, dass das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf den Bearbeitungsbetrag bzw den Säumniszuschlag, die genauso wie der Adressatenkreis der Jahresgebühr erst in der TabGebV geregelt würden, selbst das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage konzediert, aber nur in Bezug auf jene die entsprechenden Konsequenzen gezogen habe.3.2. In der zu E248/2019 protokollierten Beschwerde wird mit Blick auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das Unterlassen einer tragfähigen Begründung durch das Bundesverwaltungsgericht behauptet. Die Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis, wonach keine Bedenken gegen die angewendeten Bestimmungen des TNRSG bzw der TabGebV bestünden, ließen eine konsequente und nachvollziehbare Begründung in wesentlichen Punkten vermissen. Zu beanstanden sei insbesondere, dass das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf den Bearbeitungsbetrag bzw den Säumniszuschlag, die genauso wie der Adressatenkreis der Jahresgebühr erst in der TabGebV geregelt würden, selbst das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage konzediert, aber nur in Bezug auf jene die entsprechenden Konsequenzen gezogen habe.
Mit Blick auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK wird weiters behauptet, dass der beschwerdeführenden Partei eine Zahlungsverpflichtung auferlegt werde, ohne dass dafür eine hinreichende gesetzliche Grundlage bestehe. Die Vorschreibung sei unverhältnismäßig, weil sie sich einseitig an einzelne Marktteilnehmer richte und diese zur Finanzierung von Aufgaben heranziehe, die jedenfalls zum überwiegenden Teil im öffentlichen Interesse des Gesundheitsschutzes lägen. Hinzu komme, dass die Jahresgebühr durch die alleinige Heranziehung der Verkaufszahlen des Vorjahres an keine taugliche bzw sachgerechte Bemessungsgrundlage anknüpfe.
3.3. Weitgehend übereinstimmend werden in beiden Beschwerden schließlich Bedenken gegen §9 Abs9 TNRSG und §2 TabGebV vorgebracht und angeregt, der Verfassungsgerichtshof möge die Bestimmungen von Amts wegen prüfen und als verfassungs- bzw gesetzwidrig aufheben. Im Wesentlichen wird dazu Folgendes ausgeführt:
§9 Abs9 TNRSG verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot gemäß Art18 B-VG, weil weder der Adressat der Gebührenverpflichtung noch die Höhe der Gebühr oder der mit ihr konkret zu deckende Aufwand im Gesetz hinreichend determiniert seien. An keiner Stelle des Gesetzes sei von einer konkreten Zahlungspflicht der Hersteller bzw Importeure die Rede, während durch deren alternative Verpflichtung in §2 Abs1 TabGebV der Verwaltung ein unklares Auswahlermessen eingeräumt werde. Auch enthielten das Gesetz und die Materialien keine klaren Vorgaben für die konkrete Bemessung der Jahresgebühr bzw dazu, welche Kontrolltätigkeiten, insbesondere in welcher Quantität, abzudecken seien. Es fehle an einer Regelung, in welchem Umfang, in welcher Dichte oder in welchem Intervall Kontrollen vorzunehmen seien. Die Gebührenhöhe hänge lediglich davon ab, wie häufig die AGES selbst – nach freiem Ermessen – entsprechende Kontrollen veranlasse, wobei keine gesetzliche Höchstgrenze eingezogen worden sei (vgl VfSlg 17.326/2004, 13.309/1992). Der TabGebV fehle es damit an einer gesetzlichen Grundlage. Sowohl die Festlegung des Adressatenkreises als auch die Abgrenzung und Bestimmung des zu deckenden Aufwandes erfolge erst durch den Verordnungsgeber, womit dieser eine verfassungswidrige Blankettvollmacht in Anspruch nehme.§9 Abs9 TNRSG verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot gemäß Art18 B-VG, weil weder der Adressat der Gebührenverpflichtung noch die Höhe der Gebühr oder der mit ihr konkret zu deckende Aufwand im Gesetz hinreichend determiniert seien. An keiner Stelle des Gesetzes sei von einer konkreten Zahlungspflicht der Hersteller bzw Importeure die Rede, während durch deren alternative Verpflichtung in §2 Abs1 TabGebV der Verwaltung ein unklares Auswahlermessen eingeräumt werde. Auch enthielten das Gesetz und die Materialien keine klaren Vorgaben für die konkrete Bemessung der Jahresgebühr bzw dazu, welche Kontrolltätigkeiten, insbesondere in welcher Quantität, abzudecken seien. Es fehle an einer Regelung, in welchem Umfang, in welcher Dichte oder in welchem Intervall Kontrollen vorzunehmen seien. Die Gebührenhöhe hänge lediglich davon ab, wie häufig die AGES selbst – n