TE Vwgh Erkenntnis 2020/4/30 Ra 2020/22/0003

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Veröffentlicht am 30.04.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §293
NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §11 Abs5
NAG 2005 §24
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und die Hofräte Dr. Mayr, Dr. Schwarz und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision der V T O, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 8. Oktober 2019, VGW-151/088/10087/2019-13, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (VwG) die Beschwerde der Revisionswerberin, einer nigerianischen Staatsangehörigen, gegen den, ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ zur Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann, abweisenden Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (Behörde) ab und erklärte eine ordentliche Revision für unzulässig.

Dies wurde im Wesentlichen mit nicht ausreichenden Unterhaltsmitteln begründet. Das VwG stellte - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - fest, der Ehemann der Revisionswerberin bringe aus einer Vollzeitbeschäftigung monatlich durchschnittlich € 1.483,28 ins Verdienen; nach Abzug der Miete, der Strom- und Gaskosten, von Kreditrückzahlungen und Versicherungsprämien sowie unter Berücksichtigung der „freien Station“ stünden ihm monatlich € 1.099,13 zur Deckung der Lebensbedürfnisse zur Verfügung; erforderlich wären für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar € 1.398,97. Die Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung könnten nicht berücksichtigt werden, weil - so das VwG in seiner Beweiswürdigung - es sich dabei „um keine dauerhafte und durchgehende Tätigkeit handelt, sondern wenn überhaupt eine nur zeitweise Beschäftigung mit nur zeitweiser Entlohnung.“ Darüber hinaus habe der Ehemann der Revisionswerberin die Nebenbeschäftigung nur im Hinblick auf das Antragsverfahren seiner Ehefrau angenommen. Für das VwG stehe fest, dass er „eine in welchem Umfang auch immer ausgeübte [Nebenbeschäftigung] im Falle des Zuzugs der [Revisionswerberin] jedenfalls einstellen würde“. Es stünde dem angestrebten Ziel der Familienzusammenführung entgegen, wenn der Ehemann an allen Wochentagen - ohne einen einzigen Tag durchgehender Ruhezeit - beruflichen Tätigkeiten nachginge. Das Fehlen der ausreichenden Unterhaltsmittel werde auch nicht im Wege einer Abwägung gemäß § 11 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) substituiert.Dies wurde im Wesentlichen mit nicht ausreichenden Unterhaltsmitteln begründet. Das VwG stellte - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - fest, der Ehemann der Revisionswerberin bringe aus einer Vollzeitbeschäftigung monatlich durchschnittlich € 1.483,28 ins Verdienen; nach Abzug der Miete, der Strom- und Gaskosten, von Kreditrückzahlungen und Versicherungsprämien sowie unter Berücksichtigung der „freien Station“ stünden ihm monatlich € 1.099,13 zur Deckung der Lebensbedürfnisse zur Verfügung; erforderlich wären für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar € 1.398,97. Die Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung könnten nicht berücksichtigt werden, weil - so das VwG in seiner Beweiswürdigung - es sich dabei „um keine dauerhafte und durchgehende Tätigkeit handelt, sondern wenn überhaupt eine nur zeitweise Beschäftigung mit nur zeitweiser Entlohnung.“ Darüber hinaus habe der Ehemann der Revisionswerberin die Nebenbeschäftigung nur im Hinblick auf das Antragsverfahren seiner Ehefrau angenommen. Für das VwG stehe fest, dass er „eine in welchem Umfang auch immer ausgeübte [Nebenbeschäftigung] im Falle des Zuzugs der [Revisionswerberin] jedenfalls einstellen würde“. Es stünde dem angestrebten Ziel der Familienzusammenführung entgegen, wenn der Ehemann an allen Wochentagen - ohne einen einzigen Tag durchgehender Ruhezeit - beruflichen Tätigkeiten nachginge. Das Fehlen der ausreichenden Unterhaltsmittel werde auch nicht im Wege einer Abwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) substituiert.

2        Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

3        Die Behörde nahm von der Einbringung einer Revisionsbeantwortung Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

4        In ihrer Zulässigkeitsbegründung rügt die Revision einen Begründungsmangel, weil sowohl die Aktenlage als auch die Vernehmung der Zeugen ergeben habe, dass der Ehemann der Revisionswerberin bei der P.H. GmbH beschäftigt sei; das Dienstverhältnis sei ungekündigt. Das angefochtene Erkenntnis weiche von der hg. Rechtsprechung hinsichtlich der Berücksichtigung einer vor kurzem aufgenommenen geringfügigen Beschäftigung ab (Hinweis auf VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0292).

5        Die Revision ist angesichts dieses Vorbringens zulässig, sie ist auch begründet.

6        Das VwG stellte fest, der Ehemann der Revisionswerberin sei am 1. Februar 2019 als geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer bei der P.H. GmbH angemeldet worden; er verrichte an den zwei Wochentagen, an denen er nicht im Rahmen seiner Vollbeschäftigung tätig sei, diverse Reinigungs- und Lagerarbeiten in einem nicht näher feststehenden zeitlichen Umfang. Für die Monate April und Mai seien jedoch keine Zahlungseingänge von der P.H. GmbH auf das Konto des Ehemannes der Revisionswerberin ersichtlich. Der Ehemann habe selbst angegeben, die Entlohnung für seine Tätigkeit ausschließlich per Kontoüberweisung und nie bar erhalten zu haben.

7        Den vorgelegten Verfahrensakten sind Lohn/Gehaltsabrechnungen der P.H. GmbH den Ehemann der Revisionswerberin betreffend für die Monate Jänner bis September 2019 zu entnehmen. Es trifft jedoch zu, dass - wie das VwG feststellte - für die Monate April und Mai 2019 keine entsprechenden Überweisungen auf das Konto des Ehemannes der Revisionswerberin nachgewiesen wurden.

8        Das VwG verneinte nicht, dass der Ehemann der Revisionswerberin bei der P.H. GmbH beschäftigt war und daraus Einkünfte erzielte, es beurteilte diese Tätigkeit jedoch als nicht dauerhaft und nicht durchgehend und ließ daher die gesamten Einkünfte aus der Nebentätigkeit unberücksichtigt. Dies ist jedoch nicht nachvollziehbar. Selbst wenn der Ehemann der Revisionswerberin für April und Mai 2019 keine Einkünfte aus seiner Nebentätigkeit erzielt haben sollte, wären dennoch die nachgewiesenen Einkünfte im Rahmen der Einkommensprognose zu berücksichtigen gewesen.

9        Das zweite Argument des VwG, der Ehemann der Revisionswerberin habe die Nebenbeschäftigung nur im Hinblick auf das Antragsverfahren seiner Ehefrau angenommen und werde diese im Fall des Zuzugs seiner Ehefrau „jedenfalls einstellen“, erweist sich nämlich als nicht tragfähig. Selbst wenn die Nebentätigkeit nur zum Zweck des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel aufgenommen worden sein sollte, sind die im Rahmen dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte grundsätzlich im Rahmen der Prognoseentscheidung gemäß § 11 Abs. 5 NAG zu berücksichtigen. Einerseits wurde nicht festgestellt, dass die Nebenbeschäftigung befristet sei, andererseits vermag die Annahme, die Revisionswerberin sei aufgrund ihrer mangelnden familiären und sozialen Anknüpfungspunkte auf die Verfügbarkeit ihres Ehemannes angewiesen und die zusätzliche Nebenbeschäftigung des Ehemannes stehe dem Ziel der Familienzusammenführung, insbesondere dem einer partnerschaftlichen Beziehung inhärenten Aspekt eines eingehenden gemeinsamen Zeitvertreibes, entgegen, nicht ohne weiteres die rechtliche Schlussfolgerung zu rechtfertigen, er werde diese Tätigkeit nicht weiter ausüben. Der hg. Rechtsprechung zufolge wäre grundsätzlich auch eine zweite Nebenbeschäftigung im Rahmen einer Einkommensprognose zu berücksichtigen (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0144, Rn. 17). Der Aufenthaltstitel für die Revisionswerberin würde nur für ein Jahr erteilt; für eine Verlängerung müsste erneut das Vorhandensein ausreichender Unterhaltsmittel nachgewiesen werden (vgl. VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0292, Rn. 13, mwN).Das zweite Argument des VwG, der Ehemann der Revisionswerberin habe die Nebenbeschäftigung nur im Hinblick auf das Antragsverfahren seiner Ehefrau angenommen und werde diese im Fall des Zuzugs seiner Ehefrau „jedenfalls einstellen“, erweist sich nämlich als nicht tragfähig. Selbst wenn die Nebentätigkeit nur zum Zweck des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel aufgenommen worden sein sollte, sind die im Rahmen dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte grundsätzlich im Rahmen der Prognoseentscheidung gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG zu berücksichtigen. Einerseits wurde nicht festgestellt, dass die Nebenbeschäftigung befristet sei, andererseits vermag die Annahme, die Revisionswerberin sei aufgrund ihrer mangelnden familiären und sozialen Anknüpfungspunkte auf die Verfügbarkeit ihres Ehemannes angewiesen und die zusätzliche Nebenbeschäftigung des Ehemannes stehe dem Ziel der Familienzusammenführung, insbesondere dem einer partnerschaftlichen Beziehung inhärenten Aspekt eines eingehenden gemeinsamen Zeitvertreibes, entgegen, nicht ohne weiteres die rechtliche Schlussfolgerung zu rechtfertigen, er werde diese Tätigkeit nicht weiter ausüben. Der hg. Rechtsprechung zufolge wäre grundsätzlich auch eine zweite Nebenbeschäftigung im Rahmen einer Einkommensprognose zu berücksichtigen vergleiche , VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0144, Rn. 17). Der Aufenthaltstitel für die Revisionswerberin würde nur für ein Jahr erteilt; für eine Verlängerung müsste erneut das Vorhandensein ausreichender Unterhaltsmittel nachgewiesen werden vergleiche , VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0292, Rn. 13, mwN).

10       Vor diesem Hintergrund rügt die Revisionswerberin zu Recht, dass das im Rahmen seiner Nebenbeschäftigung erzielte Einkommen ihres Ehemannes bei der Beurteilung ausreichender Unterhaltsmittel zu berücksichtigen gewesen wäre.

11       Da das VwG dies verkannte, war das angefochtene Erkenntnis schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Auf das übrige Revisionsvorbringen war daher nicht mehr einzugehen.Da das VwG dies verkannte, war das angefochtene Erkenntnis schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Auf das übrige Revisionsvorbringen war daher nicht mehr einzugehen.

12       Somit war auch der in der Revision erstatteten Anregung, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung des Art. 7 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/86/EG zu richten, nicht näher zu treten.Somit war auch der in der Revision erstatteten Anregung, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung des Artikel 7, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 2003/86/EG zu richten, nicht näher zu treten.

13       Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.

14       Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 30. April 2020

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220003.L00

Im RIS seit

09.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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