RS Vfgh 2020/6/15 V401/2020 ua

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Veröffentlicht am 15.06.2020
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 98/2020 idF BGBl II 162/2020 §5 Abs2
COVID-19-LockerungsV BGBl II 197/2020 §8 Abs2
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung von Anträgen auf Aufhebung von COVID-19-Verordnungen betreffend Ausnahmen vom Betretungsverbot von Sportstätten; mangelnde rechtliche Betroffenheit des Eigentümers einer sportstättenbetreibenden Fußball-Bundesliga-Mannschaft sowie Unzulässigkeit wegen zu eng gewählten Anfechtungsumfangs

Rechtssatz

Der Zweitantragsteller leitet seine rechtliche Betroffenheit allein aus seiner Eigenschaft als Eigentümer der gemäß den Richtlinien der österreichischen Fußball-Bundesliga sportstättenbetreibenden Erstantragstellerin ab. Dass dieses Verhältnis keine rechtliche Betroffenheit erzeugt, wurde vom VfGH schon mehrfach dargetan. Die rechtliche Betroffenheit des Zweitantragstellers ist daher zu verneinen, seine Anträge sind sohin schon mangels Legitimation zurückzuweisen.

Aber auch die Anträge der Erstantragstellerin sind unzulässig, zumal der Umfang der angefochtenen Wortfolgen unzutreffend gewählt wurde: §5 Abs2 V gemäß §2 Z1 COVID-19-MaßnahmenG, BGBl II 98/2020, idF BGBl II 162/2020 (idF BGBl II 166/2020 [VFB]) sowie §8 Abs2 COVID-19-LV, BGBl II 197/2020, normieren - unter bestimmten Voraussetzungen - die Ausnahme vom Grundsatz, dass das Betreten von Sportstätten verboten ist. Die Erstantragstellerin wird durch diese Ausnahme privilegiert. Wenn nun in §5 Abs2 Z2 V gemäß §2 Z1 COVID-19-MaßnahmenG bzw in §8 Abs2 Z2 COVID-19-LV spezifische Regelungen - im Sinne von Einschränkungen der Privilegierung - für eine bestimmte Personengruppe der zwölf Vereine der höchsten Spielklasse der österreichischen Fußball-Bundesliga sowie der ÖFB-Cup-Finalisten getroffen wurden, nämlich, welche Voraussetzungen beim Training einzuhalten sind, genügt es nicht, nur diese als verfassungswidrig anzufechten. Die Erstantragstellerin wäre vielmehr gehalten gewesen, all jene (Teile von) Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es wäre sodann Sache des VfGH darüber zu befinden, auf welche Weise eine behauptete Verfassungswidrigkeit beseitigt werden kann, käme doch sonst eine allfällige Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen einem Akt positiver Gesetzgebung gleich. Die Anträge der Erstantragstellerin sind schon aus diesem Grund zurückzuweisen, weshalb auf weitere Zulässigkeitsfragen nicht mehr einzugehen ist.Aber auch die Anträge der Erstantragstellerin sind unzulässig, zumal der Umfang der angefochtenen Wortfolgen unzutreffend gewählt wurde: §5 Abs2 römisch fünf gemäß §2 Z1 COVID-19-MaßnahmenG, Bundesgesetzblatt Teil 2, 98 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 162 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 166 aus 2020, [VFB]) sowie §8 Abs2 COVID-19-LV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 197 aus 2020,, normieren - unter bestimmten Voraussetzungen - die Ausnahme vom Grundsatz, dass das Betreten von Sportstätten verboten ist. Die Erstantragstellerin wird durch diese Ausnahme privilegiert. Wenn nun in §5 Abs2 Z2 römisch fünf gemäß §2 Z1 COVID-19-MaßnahmenG bzw in §8 Abs2 Z2 COVID-19-LV spezifische Regelungen - im Sinne von Einschränkungen der Privilegierung - für eine bestimmte Personengruppe der zwölf Vereine der höchsten Spielklasse der österreichischen Fußball-Bundesliga sowie der ÖFB-Cup-Finalisten getroffen wurden, nämlich, welche Voraussetzungen beim Training einzuhalten sind, genügt es nicht, nur diese als verfassungswidrig anzufechten. Die Erstantragstellerin wäre vielmehr gehalten gewesen, all jene (Teile von) Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es wäre sodann Sache des VfGH darüber zu befinden, auf welche Weise eine behauptete Verfassungswidrigkeit beseitigt werden kann, käme doch sonst eine allfällige Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen einem Akt positiver Gesetzgebung gleich. Die Anträge der Erstantragstellerin sind schon aus diesem Grund zurückzuweisen, weshalb auf weitere Zulässigkeitsfragen nicht mehr einzugehen ist.

Entscheidungstexte

  • V401/2020 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.06.2020 V401/2020 ua

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Legitimation, Gesundheitswesen, COVID (Corona)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:V401.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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