TE Vfgh Erkenntnis 2020/6/18 V91/2019 (V91/2019-11)

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Veröffentlicht am 18.06.2020
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Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z2
VersammlungsG §7a
V der BH Baden vom 24.05.2018 betreffend die Versammlung "Pro Milch – Warum Milch ein wichtiges Nahrungsmittel ist"
EMRK Art11
StGG Art12
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden betreffend die Versammlung "Pro Milch – Warum Milch ein wichtiges Nahrungsmittel ist" auf Grund Untersagung einer weiteren Versammlung mit unterschiedlichen Positionen und gegensätzlichen Meinungen

Spruch

I. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24. Mai 2018 betreffend die Versammlung "Pro Milch – Warum Milch ein wichtiges Nahrungsmittel ist", kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 29. Mai 2018 bis zum 12. Juni 2018, war gesetzwidrig.

II. Der Bundesminister für Inneres ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren

1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E554/2019 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

Mit Mandatsbescheid vom 5. Juni 2018 untersagte die Bezirkshauptmannschaft Baden die Abhaltung einer für den 9. Juni 2018 von 9 bis 20 Uhr angezeigten Versammlung. Nach Vorstellung des Beschwerdeführers bestätigte die Bezirkshauptmannschaft Baden diesen Mandatsbescheid mit Bescheid vom 6. Juli 2018 vollinhaltlich. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der vom Beschwerdeführer gewählte Versammlungsstandort innerhalb des durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24. Mai 2018 betreffend die Versammlung "Pro Milch – Warum Milch ein wichtiges Nahrungsmittel ist" festgelegten Schutzbereichs liege.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 29. Dezember 2018 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die dem untersagenden Bescheid zugrunde liegende Verordnung nicht auf Basis einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage (§7a Versammlungsgesetz 1953) erlassen worden sei.

2. Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24. Mai 2018 betreffend die Versammlung "Pro Milch – Warum Milch ein wichtiges Nahrungsmittel ist" entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 23. September 2019 beschlossen, diese Verordnung von Amts wegen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

3. Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:

"In ihrer Gegenschrift legt die verordnungserlassende Bezirkshauptmannschaft Baden dar, dass auf Grund von störenden 'Vorfällen' im Jahr 2017 und der Berücksichtigung, dass 'bei Versammlungen mit gegenläufigen Zweck am selben Standort Störungen der öffentlichen Ordnung befürchtet werden mussten' (sic!), welchen auf Grund der 'Menschenmassen' nicht zu begegnen gewesen wäre, vier Schutzbereiche für die Versammlungspunkte der Versammlung 'Pro Milch – Warum Milch ein wichtiges Nahrungsmittel ist', von je 150 Metern festzulegen waren.

Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass diese Festlegung gesetzwidrig war; dies aus folgenden Gründen:

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem zur Geschäftszahl G271/2018 ergangenen Erkenntnis vom 17. Juni 2019, dem ein Antrag des Verwaltungsgerichts Wien auf Aufhebung des §7a Versammlungsgesetz 1953 (im Folgenden: VersG) zugrunde lag, zu dieser Regelung – hier die gesetzliche Grundlage der präjudiziellen SchutzbereichsV – erneut deutlich dahingehend geäußert, dass der Staat verpflichtet ist, die Ausübung des Versammlungsrechts zu gewährleisten; die Regelungen des Versammlungsrechts dürfen allerdings nicht dahingehend ausgeübt werden, dass das Recht auf Versammlungsfreiheit der einen vor einer Konfrontation mit politischen Meinungen anderer bewahrt wird.

Vor dem Hintergrund dieser unter Hinweis auf das Erkenntnis VfSlg 15.170/1998 getroffenen Aussage kam der Verfassungsgerichtshof zu folgendem Ergebnis:

'§7a VersG – insbesondere dessen Abs3 – statuiert – im Gegensatz zum absoluten Höchstumfang von 150 Metern gemäß §7a Abs2 zweiter Satz VersG – keinen absolut geltenden Mindestumfang, sondern trifft eine Regelung für die Fälle, in denen die Versammlungsbehörde von der ausdrücklichen Festlegung eines anderen Schutzbereichs abgesehen oder einen Schutzbereich noch nicht festgelegt hat bzw nicht festlegen konnte.

Durch diese Regelung wird jedoch – anders als das antragstellende Gericht vermeint – die Behörde nicht von ihrer gemäß §7a Abs2 VersG bestehenden Verpflichtung entbunden zu überprüfen, welcher 'Schutzbereich' für die Versammlung 'unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der Anzahl der erwarteten Teilnehmer sowie des zu erwartenden Verlaufes' – also unter Berücksichtigung der Gegebenheiten der jeweils angezeigten Versammlung – angemessen und auch erforderlich ist. Das absolut geltende Versammlungsverbot im Schutzbereich einer rechtmäßigen – also dem Versammlungsgesetz entsprechend angezeigten – Versammlung, wird stets somit im Einzelfall zu ermitteln sein; insoweit eine Festlegung des Schutzbereichs ausdrücklich erfolgt, kann dieser null bis 150 Meter um die Versammlung betragen.

Mit dieser Regelung wird gerade im Falle gleichzeitig stattfindender Versammlungen mit unterschiedlichen Positionen und gegensätzlichen Meinungen deren Abhaltung, somit die Ausübung des Versammlungsrechts aller, gewährleistet.

Dass nicht angezeigte (Spontan-)Versammlungen vorerst von Gesetzes wegen einen Schutzbereich von 50 Metern im Umkreis um die Versammelten hinzunehmen haben, ist vor dem Hintergrund und dem Verständnis dieser Regelung im dargestellten Sinn jedenfalls nicht unverhältnismäßig; selbst in solchen Fällen obliegt es der Versammlungsbehörde, sich innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die konkreten Umstände zu verschaffen und gegebenenfalls einen anderen Schutzbereich ausdrücklich festzulegen.'

Gerade dieser der verfassungskonformen Interpretation des §7a VersG zugrunde liegenden Sichtweise scheint die zu prüfende SchutzbereichsV nicht zu entsprechen: Die Festlegung von jeweils 150 Metern Schutzbereich um vier Versammlungspunkte – anscheinend unter Verkennung des der verordnungserlassenden Behörde gemäß §7a VersG zukommenden Beurteilungsspielraums von null (und nicht 50) bis 150 Metern – hatte zumindest in der hier vorliegenden Situation zur Konsequenz, dass im Zentrum Badens zur Gänze Teilnehmer an der Versammlung 'Pro Milch – Warum Milch ein wichtiges Nahrungsmittel ist' wie auch Besucher der 'NÖM Milchstraße 2018' von jedweder (wenn auch nur einer) (Gegen-)Versammlung unbehelligt blieben. Somit scheint es, dass allein das Risiko gegenläufiger provokanter, also in diesem Sinne 'störender' Meinungskundgabe die verordnungserlassende Behörde dazu bewogen hat, ein §7a VersG widersprechendes 'vorbeugendes' Versammlungsverbot erlassen zu haben (vgl dazu mit näheren Ausführungen VfSlg 15.170/1998 und VfSlg 19.741/2013)."

4. Die verordnungserlassende Behörde hat die Akten betreffend das Zustandekommen der in Prüfung gezogenen Verordnung vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der den im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken wie folgt entgegengetreten wird (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"a) Versammlung 'Pro Milch — Warum Milch ein wichtiges Nahrungsmittel ist'

[…]

Die belangte Behörde hatte aufgrund der in der Versammlungsanzeige gemachten Angaben, die Bedeutung von Milch als Nahrungsmittel im Zusammenwirken mehrerer Menschen gemeinsam kundzutun, keinen Grund anzunehmen, die MGN — Milchgenossenschaft beabsichtige keine Versammlung im Sinne des Versammlungsrechtes abzuhalten. Ein Untersagungsgrund im Sinne des §6 VersG war daher nicht ersichtlich.

Ebenso bestand für die belangte Behörde kein Anlass, die nach den Bestimmungen des NÖ Veranstaltungsgesetzes bei der hierfür zuständigen Gemeinde ordnungsgemäß und fristgerecht angemeldete Veranstaltung 'NÖM Milchstraße 2018' in Zweifel zu ziehen.

Die angezeigte Versammlung der MGN — Milchgenossenschaft sollte im zeitlichen, räumlichen und thematischen Zusammenhang mit der Veranstaltung 'NÖM Milchstraße 2018' stattfinden.

b) Überlegungen der belangten Behörde zum verordneten Schutzbereich

Im Hinblick auf die gemäß §7a Abs2 VersG zu berücksichtigenden örtlichen Gegebenheiten, die Anzahl der erwarteten Teilnehmer sowie des zu erwartenden Verlaufes waren die Umstände der Veranstaltung 'NÖM Milchstraße 2018' wesentlich für die Beurteilung der Festlegung des Schutzbereiches.

Aufgrund der Erfahrungen aus den Vorjahren und dem Umstand, dass die Veranstaltung 'NÖM Milchstraße 2018' als Jubiläumsveranstaltung abgehalten werden sollte, war es für die belangte Behörde unstrittig, dass die Veranstaltung 'NÖM Milchstraße 2018' von jedenfalls mehr als 5.000 Menschen besucht werden wird.

Die von der MGN — Milchgenossenschaft gewählten 4 Versammlungsorte liegen — wie oben dargestellt — allesamt innerhalb des Veranstaltungsortes inmitten der Badener Innenstadt.

Der Zweck der Versammlung ('Pro Milch') ließ in Zusammenschau mit dem Thema der Veranstaltung ('NÖM Milchstraße 2018') erwarten, dass die Versammlung viele Menschen ansprechen wird, die zuvor als Besucher der Veranstaltung gekommen waren. Es war zu Recht zu erwarten, dass sich eine Vielzahl von Menschen an der Versammlung beteiligen [wird].

Beide, sowohl die Veranstaltung als auch die Versammlung greifen das Thema 'Milch' positiv besetzt auf.

Somit konnte davon ausgegangen werden, dass sich die Versammlungsteilnehmer so in das Veranstaltungsgeschehen einfügen werden, dass von keinem (zusätzlichen, als ohnehin schon durch die Veranstaltung gegebenen) Gefahrenpotential auszugehen war. Anzunehmen war, dass am Versammlungsgeschehen beteiligte Personen sich aus dem Kreis der Veranstaltungsbesucher ergeben werden.

Die Versammlungsbehörde hatte bei Ihrer Entscheidung über die Festlegung des Schutzbereichs die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Auge.

Tausende Menschen anlässlich einer Veranstaltung mit verschieden[en] Unterhaltungsangeboten und Musikdarbietungen auf einer großen Bühne innerhalb der verbauten Innenstadt bringen per se ein gewisses Gefahrenpotential mit sich.

Aufgrund des thematischen Zusammenhangs zwischen Veranstaltung und Versammlung war jedoch davon auszugehen, dass aus dem Kreis der Veranstaltungsbesucher bzw der Versammlungsteilnehmer keine Gefährdung des öffentlichen Wohls oder der öffentlichen Sicherheit zu befürchten war, die gegen die Abhaltung der Versammlung gesprochen hätte.

Jedoch hätte eine weitere (friedliche) Versammlung, die aufgrund der geplanten Ausgestaltung geeignet gewesen wäre, eine noch zusätzliche Anzahl an Menschen anzuziehen genauso wie eine Versammlung, deren Ausgestaltung dazu geeignet gewesen wäre, die aufgrund der Veranstaltung anwesende Menschenmenge in grobe Unruhe zu versetzen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit entgegengestanden. Diese wäre dann nicht mehr zu gewährleisten gewesen.

Bereits im Jahr 2017 hat die beschwerdeführende Partei in 2500 Baden, Pfarrgasse am Rande der Fußgängerzone und am Randbereich der Veranstaltung 'Milchstraße 2017' eine Versammlung zum Zweck 'Kundgebung gegen Tierleid in der Milchindustrie' durchgeführt.

Diese Versammlung wurde bei der belangten Behörde für diesen Standort angezeigt und [ist] zur Kenntnis genommen worden. Der vom Beschwerdeführer angezeigte Standort wurde jedoch nicht eingehalten. Die Teilnehmer der Versammlung entfernten sich, entgegen der Anzeige von diesem Standort und setzten damit eine Verwaltungsübertretung nach dem VersG. Sie liefen mit Tierkostümen und -masken bekleidet durch den Bereich der Veranstaltung in der Fußgängerzone und störten die öffentliche Ordnung durch belästigendes Verhalten. Es musste auch die Rufbereitschaft der BH Baden als Sicherheitsbehörde in Anspruch genommen werden. Ein Versammlungsteilnehmer verweigerte zudem den Identitätsausweis gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Zudem zeigte sich das notwendige Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund der Menschenmassen als schwierig.

Ausschlaggebend für die Festlegung des Schutzbereiches im Ausmaß von 150 Metern waren die örtlichen Gegebenheiten, die zu erwartende Anzahl der Teilnehmer und der zu erwartende Verlauf der Versammlung der MGN — Milchgenossenschaft.

Oben wurden die örtlichen Gegebenheiten ausführlich dargestellt. Weiters zeigen die Bildquellen den Besucherandrang und sollen verdeutlichen, dass kein Raum für weitere Versammlungen, die noch mehr Menschen anziehen würden oder für Versammlungen, die zur Unruhe und Aufgebrachtheit in den Menschenmassen führen würden, gegeben war.

Andererseits wäre durchaus Raum für eine weitere Versammlung gewesen, auf die diese Prognose nicht zugetroffen hätte. Die belangte Behörde hätte auf die Anzeige einer solchen Versammlung in der Weise reagiert, als sie die erlassene Schutzbereichsverordnung in einer Weise abgeändert hätte, die eine solche Versammlung ermöglicht hätte.

Festzuhalten ist, dass die beschwerdeführende Partei unmittelbar nach Einbringung der Versammlungsanzeige über die bestehende Schutzbereichsverordnung informiert worden ist und ihr Gelegenheit gegeben worden ist, einen anderen Versammlungsort zu wählen. Darauf aber ließ sich die beschwerdeführende Partei von vornherein nicht ein, sondern beantragte unmittelbar die Erlassung eines Bescheides. Sie machte auch nicht einmal den Versuch, der Behörde darzulegen, warum ihre Versammlung eine solche sei, die eine Änderung der Schutzbereichsverordnung bedinge.

Festzuhalten ist weiters, dass eine der beschwerdeführenden Partei zuzurechnende Person im Rahmen der Veranstaltung als Kuh verkleidet erschienen ist und Flugblätter verteilt hat. Diese Person hat es auch nach mehrmaliger Aufforderung durch die Exekutive unterlassen, die Identität preiszugeben, sodass eine Festnahme ausgesprochen werden musste. Die Amtshandlung wurde durch mehrere Personen, die ebenfalls der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen sind, gefilmt. Auf der Homepage der beschwerdeführenden Partei sind Fotos[…] von der Amtshandlung veröffentlicht.

Die beschwerdeführende Partei beharrte nach Erhalt der Information über die Schutzbereichsverordnung und der Einräumung der Möglichkeit der Auswahl eines anderen Standortes unmittelbar darauf, einen Untersagungsbescheid zu bekommen. Angaben, die es nahegelegt hätten, dass die ursprüngliche Schutzbereichsverordnung so abzuändern gewesen wäre, dass der Versammlung der beschwerdeführenden Partei Raum im unmittelbaren Nahebereich zur Veranstaltung 'NÖM Milchstraße 2018' zu geben gewesen wäre, hat die beschwerdeführende Partei nicht gemacht. Aufgrund der Vorfälle in der Vergangenheit konnte die belangte Behörde davon auch nicht ohne weiteres ausgehen."

5. Der Bundesminister für Inneres hat von der Erstattung einer Äußerung abgesehen.

II. Rechtslage

1. Die §§2, 5, 6 und 7a des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl 98, idF BGBl I 63/2017 (im Folgenden: VersG) lauten wie folgt:

"§2. (1) Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muß dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muß spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.

(1a) Gemäß Abs1 anzuzeigen ist auch die beabsichtigte Teilnahme von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte. In diesem Fall muss die Anzeige spätestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde (§16) einlangen.

(2) Die Behörde hat auf Verlangen über die Anzeige sofort eine Bescheinigung zu erteilen. Die Anzeige unterliegt keiner Stempelgebühr.

[…]

§5. Ferner sind öffentliche Belustigungen, Hochzeitszüge, volksgebräuchliche Feste oder Aufzüge, Leichenbegängnisse, Prozessionen, Wallfahrten und sonstige Versammlungen oder Aufzüge zur Ausübung eines gesetzlich gestatteten Kultus, wenn sie in der hergebrachten Art stattfinden, von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen.

§6. (1) Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, sind von der Behörde zu untersagen.

(2) Eine Versammlung, die der politischen Tätigkeit von Drittstaatsangehörigen dient und den anerkannten internationalen Rechtgrundsätzen und Gepflogenheiten oder den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den demokratischen Grundwerten oder außenpolitischen Interessen der Republik Österreich zuwiderläuft, kann untersagt werden.

[…]

§7a. (1) Der Schutzbereich einer rechtmäßigen Versammlung ist jener Bereich, der für deren ungestörte Abhaltung erforderlich ist.

(2) Die Behörde hat unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der Anzahl der erwarteten Teilnehmer sowie des zu erwartenden Verlaufes den Umfang des Schutzbereiches festzulegen. Die Festlegung eines Schutzbereiches, der 150 Meter im Umkreis um die Versammelten überschreitet, ist nicht zulässig.

(3) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Festlegung des Schutzbereiches absehen, wenn 50 Meter im Umkreis um die Versammelten als Schutzbereich angemessen sind. Wird von der Behörde nichts anderes festgelegt, gelten 50 Meter im Umkreis um die Versammelten als Schutzbereich.

(4) Eine Versammlung ist am selben Ort und zur selben Zeit sowie im Schutzbereich einer rechtmäßigen Versammlung verboten."

2. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24. Mai 2018 betreffend die Versammlung "Pro Milch – Warum Milch ein wichtiges Nahrungsmittel ist", kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 29. Mai 2018 bis zum 12. Juni 2018, lautet wie folgt:

"§1

Der Schutzbereich der Versammlung der MGN – Milchgenossenschaft Niederösterreich am 09.06.2018 von 9:00 bis 21:00 Uhr zum Zweck 'Pro Milch – Warum Milch ein wichtiges Nahrungsmittel ist' im Bereich der Versammlungspunkte

- 2500 Baden, Kaiser Franz Ring 10

- 2500 Baden, Erzherzog Rainer Ring 10-12

- 2500 Baden, Frauengasse 10

- 2500 Baden, Pfarrgasse 8

wird mit jeweils 150 Metern im Umkreis um die Versammelten festgelegt. Der diesen Bereich darstellende Plan bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§2

Die Verordnung tritt mit ihrer Kundmachung in Kraft.

§3

Diese Verordnung tritt am 09.06.2018, 21:00 Uhr, außer Kraft."

III. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Verfahrens

Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was an der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Verordnung zweifeln ließe (zum untrennbaren Zusammenhang bei einheitlichen Verbotszonen vgl zB VfSlg 20.184/2017). Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich das Verordnungsprüfungsverfahren insgesamt als zulässig.

2. In der Sache

Die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes haben sich als zutreffend erwiesen:

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hegte im Prüfungsbeschluss auf das Wesentliche zusammengefasst das Bedenken, dass "allein das Risiko gegenläufiger provokanter, also in diesem Sinne 'störender' Meinungskundgabe die verordnungserlassende Behörde dazu bewogen hat, ein §7a VersG widersprechendes 'vorbeugendes' Versammlungsverbot erlassen zu haben (vgl dazu mit näheren Ausführungen VfSlg 15.170/1998 und VfSlg 19.741/2013)".

2.2. Diesem Bedenken ist die verordnungserlassende Behörde in ihrer Stellungnahme letztlich nicht entgegengetreten, sondern hat es vielmehr untermauert:

Zur Motivation der Erlassung der in Prüfung gezogenen Verordnung bzw der damit verordneten Schutzbereiche von jeweils 150 Metern führt die belangte Behörde wörtlich aus:

"[…] Jedoch hätte eine weitere (friedliche) Versammlung, die aufgrund der geplanten Ausgestaltung geeignet gewesen wäre, eine noch zusätzliche Anzahl an Menschen anzuziehen genauso wie eine Versammlung, deren Ausgestaltung dazu geeignet gewesen wäre, die aufgrund der Veranstaltung anwesende Menschenmenge in grobe Unruhe zu versetzen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit entgegengestanden. Diese wäre dann nicht mehr zu gewährleisten gewesen."

Zu diesem Schluss kam die verordnungserlassende Behörde – so der Äußerung zu entnehmen – auf Grund der Erfahrungen aus dem Vorjahr anhand einer Prognoseentscheidung.

Gleichzeitig unterstreicht sie in dieser Äußerung jedoch auch, dass (so wörtlich) "durchaus Raum für eine weitere Versammlung gewesen" wäre, "auf die diese Prognose nicht zugetroffen hätte", weshalb die belangte Behörde bei einer passenden Anzeige auch bereit gewesen wäre, die erlassene Schutzbereichsverordnung entsprechend zu ändern.

Gemäß dem Wortlaut des §7a VersG, der diesbezüglich keine Differenzierung enthält, ist jede andere Versammlung im Schutzbereich einer rechtmäßigen Versammlung verboten, sodass es insbesondere nicht auf die von der anderen Versammlung verfolgten Interessen ankommt (vgl auch IA 2063/A 25. GP, 4, wonach die Bestimmung das Auseinanderhalten nicht notwendig gegenläufiger Versammlungen ermöglichen soll, sowie Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht4, 2019, 105).

Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung zu G271/2018 vom 17. Juni 2019 zu §7a VersG feststellte, statuiert §7a VersG mit 150 Metern einen Höchstumfang für den Schutzbereich einer Versammlung und entbindet die Behörde nicht von ihrer gemäß §7a Abs2 VersG bestehenden Verpflichtung zu überprüfen, "welcher 'Schutzbereich' für die Versammlung 'unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der Anzahl der erwarteten Teilnehmer sowie des zu erwartenden Verlaufes' – also unter Berücksichtigung der Gegebenheiten der jeweils angezeigten Versammlung – angemessen und auch erforderlich ist". In dieser Entscheidung hebt der Verfassungsgerichtshof hervor, dass "mit dieser Regelung […] gerade im Falle gleichzeitig stattfindender Versammlungen mit unterschiedlichen Positionen und gegensätzlichen Meinungen deren Abhaltung, somit die Ausübung des Versammlungsrechts aller, gewährleistet" wird.

Die belangte Behörde verkennt mit der in Prüfung gezogenen Verordnung, wie §7a VersG bei der Festlegung des Schutzbereiches vorzugehen verpflichtet, nämlich dass Teilnehmer einer Versammlung wie hier der Versammlung "pro Milch" auch mit gegenläufigen Positionen (hier betreffend die Produktionsbedingungen von Milch) durch eine andere Versammlung erreicht werden können (vgl schon VfSlg 12.501/1990). Dabei verkennt der Verfassungsgerichtshof nicht, dass der Staat auch verpflichtet ist, Veranstaltungen zu schützen.

Ob die auf Grund der Verordnung betreffend die Versammlung "Pro Milch – Warum Milch ein wichtiges Nahrungsmittel ist" untersagte Versammlung aus anderen Gründen hätte untersagt werden können (vgl zB VfSlg 18.601/2008), ist vom Verfassungsgerichtshof hier nicht zu beantworten.

IV. Ergebnis

1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24. Mai 2018 betreffend die Versammlung "Pro Milch – Warum Milch ein wichtiges Nahrungsmittel ist" war wegen Verstoßes gegen §7a VersG gesetzwidrig.

2. Die Verpflichtung des Bundesministers für Inneres zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §59 Abs2 VfGG iVm §4 Abs1 Z4 BGBlG.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Versammlungsrecht, Meinungsäußerungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:V91.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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