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22/03 AußerstreitverfahrenNorm
BewG 1955 §10 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/16/0037 E 30. März 2017 RS 3 (hier ohne den zweiten Satz)Stammrechtssatz
Die Regelung des § 26 Abs. 1 letzter Satz GGG weicht von der Bestimmung des § 10 Abs. 2 BewG ab und entspricht vielmehr dem § 2 Abs. 2 des Liegenschaftsbewertungsgesetzes, wonach der Verkehrswert der Preis ist, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann. Dass bei einer Ermittlung des Verkehrswertes Abschläge vom Sachwert betreffend ein auf der Liegenschaft lastendes Wohnrecht vorzunehmen sind, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 24. November 2011, 2009/15/0115, VwSlg 8684 F/2011, ausgesprochen. Der Verkehrswert kann wegen der auf einer Liegenschaft ruhenden Belastungen und der damit erschwerten Veräußerbarkeit unter dem Sachwert liegen (vgl. auch den Beschluss des OGH vom 24. April 2014, 1 Ob 241/13t).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160052.L02Im RIS seit
09.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020