RS Vwgh 2020/4/9 Ra 2020/16/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.2020
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Index

22/03 Außerstreitverfahren
23/04 Exekutionsordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10 Abs2
GGG 1984 §26 Abs1 idF 2013/I/001
LiegenschaftsbewertungsG 1992 §2 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/16/0037 E 30. März 2017 RS 3 (hier ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Die Regelung des § 26 Abs. 1 letzter Satz GGG weicht von der Bestimmung des § 10 Abs. 2 BewG ab und entspricht vielmehr dem § 2 Abs. 2 des Liegenschaftsbewertungsgesetzes, wonach der Verkehrswert der Preis ist, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann. Dass bei einer Ermittlung des Verkehrswertes Abschläge vom Sachwert betreffend ein auf der Liegenschaft lastendes Wohnrecht vorzunehmen sind, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 24. November 2011, 2009/15/0115, VwSlg 8684 F/2011, ausgesprochen. Der Verkehrswert kann wegen der auf einer Liegenschaft ruhenden Belastungen und der damit erschwerten Veräußerbarkeit unter dem Sachwert liegen (vgl. auch den Beschluss des OGH vom 24. April 2014, 1 Ob 241/13t).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160052.L02

Im RIS seit

09.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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