RS Vwgh 2020/4/9 Ra 2020/16/0052

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Veröffentlicht am 09.04.2020
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §1 Abs1
GGG 1984 §26

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/16/0168 E 16. Dezember 2014 RS 2

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr gemäß § 1 Abs. 1 BewG die Bestimmungen des ersten Teiles des Bewertungsgesetzes maßgebend sein können, sofern sich nicht aus den abgabenrechtlichen Vorschriften etwas anderes ergibt, weil es sich bei der Gerichtsgebühr um eine bundesrechtlich geregelte Abgabe handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1993, 90/16/0204, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160052.L01

Im RIS seit

09.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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