RS Vwgh 2020/4/9 Ra 2020/16/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.2020
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §115 Abs1
BAO §116 Abs1
BAO §167 Abs2
BAO §93 Abs3 lita
ZollRDG 1994 §74 Abs2

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/16/0024 B 09.04.2020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/16/0032 E 22. Februar 2012 RS 3

Stammrechtssatz

Die Beurteilung der Vorfrage der Abgabenhinterziehung hat in der Bescheidbegründung zu erfolgen. Aus der Begründung muss sich somit ergeben, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse sowie auf Grund welcher Überlegungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung die Annahme der Hinterziehung gerechtfertigt ist (vgl. wieder das hg. Erkenntnis vom 29. September 1997, 96/17/0453).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160023.L02

Im RIS seit

09.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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