RS Vwgh 2020/4/27 Ra 2020/21/0116

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Veröffentlicht am 27.04.2020
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Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §12a
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2
FrPolG 2005 §76 Abs6

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/21/0119 B 28.04.2020

Rechtssatz

Nach § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, auch wenn ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, sofern Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das gilt auch für eine Schubhaft, die ursprünglich auf Basis einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, der dann aufgrund des dem Fremden nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz zukommenden faktischen Abschiebeschutzes der Boden entzogen wurde, nach § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 zur Sicherung der Abschiebung verhängt worden war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210116.L03

Im RIS seit

09.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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