RS Vwgh 2020/4/30 Ra 2019/21/0362

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Veröffentlicht am 30.04.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §138
BFA-VG 2014 §9
FrPolG 2005 §61
MRK Art8 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. ABGB § 138 heute
  2. ABGB § 138 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 138 gültig von 01.01.2005 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004
  4. ABGB § 138 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 138 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/21/0363
Ra 2019/21/0364
Ra 2019/21/0365

Rechtssatz

Bei der besonderen Konstellation, in der unbegleitete minderjährige Kinder und deren gerade erst volljährig gewordene Geschwister unmittelbar von einer Außerlandesbringung betroffen sind, lässt sich nicht mit den sonst bei einem etwa dreijährigen Inlandsaufenthalt im Vordergrund stehenden Aspekten argumentieren (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0149). Das Argument die Fremden hätten keine außergewöhnliche Integration aufzuweisen, sodass die während unsicheren Aufenthalts entwickelten privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich nur sehr geringes Gewicht hätten und gegenüber dem großen öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in den Hintergrund zu treten hätten, wird der spezifischen Situation, nicht gerecht. Vielmehr ist vorrangig, eingehender auf Aspekte des Kindeswohls Bedacht zu nehmen. Dabei dienen im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, die in § 138 ABGB genannten Kriterien als Orientierungsmaßstab (vgl. VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Insbesondere ist der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Z 1), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Z 4) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Z 12) nachzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Z 5) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Z 6). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Z 9).Bei der besonderen Konstellation, in der unbegleitete minderjährige Kinder und deren gerade erst volljährig gewordene Geschwister unmittelbar von einer Außerlandesbringung betroffen sind, lässt sich nicht mit den sonst bei einem etwa dreijährigen Inlandsaufenthalt im Vordergrund stehenden Aspekten argumentieren vergleiche VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0149). Das Argument die Fremden hätten keine außergewöhnliche Integration aufzuweisen, sodass die während unsicheren Aufenthalts entwickelten privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich nur sehr geringes Gewicht hätten und gegenüber dem großen öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in den Hintergrund zu treten hätten, wird der spezifischen Situation, nicht gerecht. Vielmehr ist vorrangig, eingehender auf Aspekte des Kindeswohls Bedacht zu nehmen. Dabei dienen im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, die in Paragraph 138, ABGB genannten Kriterien als Orientierungsmaßstab vergleiche VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Insbesondere ist der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Ziffer eins,), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Ziffer 4,) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Ziffer 12,) nachzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Ziffer 5,) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Ziffer 6,). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Ziffer 9,).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210362.L02

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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