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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Die Bestimmung des § 23 Abs. 1 NAG 2005 kann nur eingreifen, wenn sich im Verfahren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der beantragte Aufenthaltstitel für den tatsächlich beabsichtigten Aufenthaltszweck nicht geeignet ist.Die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, NAG 2005 kann nur eingreifen, wenn sich im Verfahren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der beantragte Aufenthaltstitel für den tatsächlich beabsichtigten Aufenthaltszweck nicht geeignet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220237.L01Im RIS seit
08.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020