RS Vwgh 2020/5/5 Ra 2019/21/0061

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Veröffentlicht am 05.05.2020
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Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z5
BFA-VG 2014 §18 Abs2 Z1

Rechtssatz

Es ist nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebenden Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Das ergibt sich schon evident aus der in § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dabei ist - bei bereits erfolgter Ausreise - auch keine amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 vorzunehmen, weil die hierfür als Rechtsgrundlage dienende Bestimmung des § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 einen inländischen Aufenthalt voraussetzt (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210061.L03

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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