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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Ein vermeintliches Abweichen von der hg. Rechtsprechung zur Auslegung des § 55 Abs. 3 NAG 2005 hinsichtlich der Frage, ob eine Verpflichtung zur Neuausstellung einer Aufenthaltskarte gegeben ist, kann nicht mit Entscheidungen aufgezeigt werden, die zu einer anderen Bestimmung - gegenständlich zu § 25 NAG 2005 - ergingen. Die fehlerhafte Bezeichnung (Abweichen von der hg. Rechtsprechung statt Fehlen derselben) schadet jedoch nicht.Ein vermeintliches Abweichen von der hg. Rechtsprechung zur Auslegung des Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 hinsichtlich der Frage, ob eine Verpflichtung zur Neuausstellung einer Aufenthaltskarte gegeben ist, kann nicht mit Entscheidungen aufgezeigt werden, die zu einer anderen Bestimmung - gegenständlich zu Paragraph 25, NAG 2005 - ergingen. Die fehlerhafte Bezeichnung (Abweichen von der hg. Rechtsprechung statt Fehlen derselben) schadet jedoch nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020220002.J03Im RIS seit
09.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020