RS Vwgh 2020/5/18 Ra 2019/16/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2020
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18
ZPO §204

Rechtssatz

Gerichtliche Entscheidungen, welche lediglich auf Grund der Parteiendisposition ergehen, mögen zwar eine zivilrechtliche Rückwirkung zwischen den Parteien bewirken. Die einmal erfolgte Verwirklichung eines zur Gerichtsgebührenpflicht führenden Tatbestandes lässt sich nach § 18 GGG durch Parteiendisposition nicht aufheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160142.L04

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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