RS Vwgh 2020/5/25 Ra 2019/22/0151

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Veröffentlicht am 25.05.2020
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Index

E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §293 Abs1 lita sublitaa
NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §11 Abs5
NAG 2005 §47 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
62008CJ0578 Chakroun VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/22/0186 E 22. März 2018 RS 5 (hier ohne den Hinweis auf die Beachtlichkeit der niedrigen Mietkosten)

Stammrechtssatz

Die Unterschreitung des vorgegebenen Mindesteinkommens darf nicht ohne konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben (vgl. EuGH 4.3.2010, Chakroun, C-578/08). Bei der so gebotenen individuellen Prüfung, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreitens der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert ist, ist der Umstand, dass der Richtsatz nur geringfügig unterschritten wird, ebenso beachtlich wie niedrige Mietkosten (vgl. VwGH 19.11.2014, 2013/22/0009; zur Maßgeblichkeit der in der Judikatur des EuGH zum Ausdruck kommenden Grundsätze auch für eine Familienzusammenführung durch Österreicher siehe VwGH 21.12.2010, 2009/21/0002).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62008CJ0578 Chakroun VORAB

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220151.L06

Im RIS seit

12.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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