RS Vwgh 2020/5/25 Ra 2019/19/0192

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Veröffentlicht am 25.05.2020
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §11 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1

Rechtssatz

Liegen bereits hinsichtlich der Heimatregion eines Asylwerbers weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 noch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vor, ist der Antrag auf internationalen Schutz schon deshalb abzuweisen und kommt es auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 nicht mehr an (vgl. idS etwa VwGH 5.11.2019, Ra 2018/01/0188, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190192.L05

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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