RS Vwgh 2020/5/25 Ra 2018/19/0708

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Veröffentlicht am 25.05.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §23
ZustG §8 Abs1
ZustG §8 Abs2

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der "Unverzüglichkeit" einer tatsächlich erfolgten Mitteilung ist in den für das Asylverfahren - unter dem Gesichtspunkt der für Asylwerber zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten - typischen Fallgestaltungen zu berücksichtigen, dass es einige Tage dauern kann, bis der Inhalt der zu erstattenden Mitteilung, nämlich die Bekanntgabe einer neuen Abgabestelle oder des vorläufig ersatzlosen Verlustes der bisherigen, feststeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018190708.L06

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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