RS Vwgh 2020/5/25 Ra 2018/19/0708

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §13 Abs1
ZustG §2 Z4
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

Rechtssatz

Gemäß § 2 Z 4 ZustG stellt (u.a.) die Wohnung oder sonstige Unterkunft eine Abgabestelle dar, an der ein Dokument gemäß § 13 Abs. 1 ZustG dem Empfänger zugestellt werden darf. Als "Wohnung" werden Räumlichkeiten verstanden, die im Zeitpunkt der Zustellung dem Empfänger tatsächlich als Unterkunft in der Art eines Heimes dienen; Räumlichkeiten also, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er gewöhnlich zu nächtigen oder sich sonst aufzuhalten pflegt. Eine "sonstige Unterkunft" liegt vor, wenn sich der Empfänger in Räumlichkeiten aufhält, die nicht das sind, was nach den allgemeinen Lebensgewohnheiten als Wohnung zu betrachten ist, selbst wenn der Aufenthalt nicht ständig, sondern nur vorübergehend ist, also nicht, wie dies bei Wohnungen der Fall ist, auf Dauer angelegt ist. Stets muss es sich um Räumlichkeiten handeln, die als Wohnungsersatz in Betracht kommen können und die dem Unterkommen dienen. Auch Unterkünfte für Asylwerber in Lagern oder Betreuungsstellen kommen als "sonstige Unterkunft" und damit als Abgabestelle im Sinn des ZustG in Betracht (vgl. VwGH 7.10.2010, 2006/20/0035, mwN).Gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG stellt (u.a.) die Wohnung oder sonstige Unterkunft eine Abgabestelle dar, an der ein Dokument gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ZustG dem Empfänger zugestellt werden darf. Als "Wohnung" werden Räumlichkeiten verstanden, die im Zeitpunkt der Zustellung dem Empfänger tatsächlich als Unterkunft in der Art eines Heimes dienen; Räumlichkeiten also, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er gewöhnlich zu nächtigen oder sich sonst aufzuhalten pflegt. Eine "sonstige Unterkunft" liegt vor, wenn sich der Empfänger in Räumlichkeiten aufhält, die nicht das sind, was nach den allgemeinen Lebensgewohnheiten als Wohnung zu betrachten ist, selbst wenn der Aufenthalt nicht ständig, sondern nur vorübergehend ist, also nicht, wie dies bei Wohnungen der Fall ist, auf Dauer angelegt ist. Stets muss es sich um Räumlichkeiten handeln, die als Wohnungsersatz in Betracht kommen können und die dem Unterkommen dienen. Auch Unterkünfte für Asylwerber in Lagern oder Betreuungsstellen kommen als "sonstige Unterkunft" und damit als Abgabestelle im Sinn des ZustG in Betracht vergleiche VwGH 7.10.2010, 2006/20/0035, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018190708.L03

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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