RS Vwgh 2020/5/28 Ra 2020/22/0040

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Veröffentlicht am 28.05.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §59 Abs1
NAG 2005 §20 Abs1
NAG 2005 §64 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28

Rechtssatz

Das VwG hat bei Vorliegen der Voraussetzungen den beantragten Aufenthaltstitel selbst in konstitutiver Weise zu erteilen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125); dabei hat das VwG auch die Gültigkeitsdauer des erteilten Aufenthaltstitels festzulegen; die fehlende Bestimmtheit des Zeitraumes, für den der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werden soll, belastet die Titelerteilung mit Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0116).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220040.L01

Im RIS seit

09.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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