TE OGH 2020/5/25 1Ob24/20s

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Veröffentlicht am 25.05.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj E***** J*****, geboren ***** 2013, wegen Kontaktrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters H***** J*****, vertreten durch Mag. Armin Windhager, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Mai 2018, GZ 43 R 189/18i-344, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 19. April 2017, GZ 2 Ps 184/13g-228, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen auch im Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung einer gerichtlichen oder vor Gericht geschlossenen Regelung des Rechts auf persönlichen Kontakt angemessene Zwangsmittel nach § 79 Abs 2 AußStrG anzuordnen (§ 110 Abs 2 AußStrG). Bei diesen Zwangsmitteln handelt es sich nicht um Strafen für die Missachtung einer gerichtlichen Verfügung. Sie sollen lediglich dazu dienen, der Anordnung in Zukunft zum Durchbruch zu verhelfen (RIS-Justiz RS0007310 [T7, T8, T10]; RS0007330 [T2]).

Eine solche zukunftsgerichtete Wirkung kommt hier allerdings nicht mehr in Betracht, befindet sich doch das Kind aufgrund einer die Obsorgeverhältnisse ändernden, rechtskräftigen Entscheidung der Vorinstanzen schon seit einiger Zeit im Haushalt des Vaters. Damit stellt sich die Frage eines gegen allenfalls unberechtigte Widerstände der Mutter (zwangsweise) durchzusetzenden Kontaktrechts nicht mehr. Ist nun seine ursprüngliche Beschwer durch die Abweisung seines Antrags auf Anwendung von Zwangsmitteln vor Entscheidung über sein Rechtsmittel weggefallen, ist es – auch im Verfahren außer Streitsachen (RS0006598) – als unzulässig (geworden) zurückzuweisen (RS0006880 [T8, T23, T26]; RS0041770).

Textnummer

E128445

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0010OB00024.20S.0525.000

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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