RS Vwgh 2020/4/30 Ra 2019/06/0052

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Veröffentlicht am 30.04.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/06/0053
Ra 2019/06/0054
Ra 2019/06/0055
Ra 2019/06/0056

Rechtssatz

Der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z 3 VwGG setzt voraus, dass vor der mittels Wiederaufnahmeantrag bekämpften Entscheidung des VwGH eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung IN DER GLEICHEN SACHE ergangen war, die - wäre sie bekannt gewesen - die Einwendung der entschiedenen Sache im verwaltungsgerichtlichen Verfahren begründet hätte (vgl. VwGH 18.9.2013, 2013/13/0078; 21.1.1997, 96/12/0354, jeweils mwN). Die im Antrag zitierten Urteile des EuGH betreffen nicht die antragstellenden Parteien. Der Umstand, dass sowohl vor dem EuGH als auch vor dem VwGH die Frage der Einräumung von Parteienrechten Einzelner im Behördenverfahren zu beurteilen war, stellt nicht die gleiche Sache dar, die die Einwendung der entschiedenen Sache im verwaltungsgerichtlichen Verfahren begründen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019060052.L01

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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